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Wie lange kann eine Bedrohung bestraft werden?
Die Bedrohung wird mit einer Gelstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Wer hingegen mit einem Verbrechen droht, kann nach der neuen Regelung des § 241 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren verurteilt werden.
Wann ist die Bedrohung strafbar?
Die Bedrohung ist in § 241 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Vor dem 3. April 2021 hat sich nur strafbar gemacht, wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht hat.
Wie kann eine Bedrohung gefährdet werden?
Dies kann sowohl mündlich, als auch durch eine Geste (z. B. Vorzeigen einer Waffe, ohne diese zu benutzen) erfolgen. Auch ohne eine Verletzung gilt Bedrohung als Gefährdungsdelikt. Ein konkretes Gefährdungsdelikt verlangt hingegen eine aktive Handlung, die eine tatsächliche Verletzung eines geschützten Rechtsgutes zur Folge hat.
Wie erfahren Betroffene von einem wegen Bedrohung geführten Strafverfahren?
Die meisten Betroffenen erfahren von einem wegen Bedrohung geführten Strafverfahren, wenn sie von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten oder einen Äußerungsbogen zugeschickt bekommen haben. Wichtig ist, sich mit dem Schreiben der Polizei direkt an einen Strafverteidiger zu wenden und nichts zur Sache zu sagen.
Ist die Bedrohung von der Nötigung bestraft?
Abzugrenzen in der Praxis ist die Bedrohung oftmals von der Nötigung nach § 240 StGB. Dort heißt es in Absatz 1: „Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Was ist die Definition von Bedrohung?
Die Definition von Bedrohung orientiert sich am Gesetzestext im Strafgesetzbuch. Danach macht sich derjenige strafbar, der eine andere Person damit bedroht, gegen diese ein Verbrechen zu begehen. Damit nicht genug – auch wer jemanden mit einem Verbrechen bedroht, dass nicht gegen einen selber aber gegen eine…