Wer haftet bei Gesundheitsschaden bei Patienten durch abgelaufene Arzneimittel?

Wer haftet bei Gesundheitsschäden bei Patienten durch abgelaufene Arzneimittel?

Der Arzneimittelhersteller haftet dem Patienten für nicht mehr vertretbare schädliche Wirkungen, die ein Medikament bei bestimmungsgemäßem Gebrauch hervorruft (sogenannter Arzneimittelfehler).

Wer trägt die Verantwortung bei der Medikamentenverabreichung?

Die Verantwortung für die korrekte Verabreichung eines Medikaments liegt stets bei dem, der es dem Patienten gibt. Aus dem Grund benötigt der Ausgebende umfassende Kenntnisse zu jedem Medikament. Grundsätzlich darf jeder ein Medikament verabreichen, allerdings nur im Notfall.

Was ist die Haftung für das stellen und das Ausgeben von Medikamenten?

Dies zeigt auch das Beispiel des Verblisterns durch Apotheker und deren Fachpersonal, deren Fehlerrate nur noch minimal ist. Die Haftung für das Stellen und Ausgeben von (Feststoff-)Medikamenten richtet sich nach der Handlungstheorie. Derjenige, der stellt, haftet damit für das Stellen, derjenige, der ausgibt, für das Ausgeben.

Sind sie oder der Arzt haftbar für diese Folgeschäden?

Für daraus resultierende Folgeschäden, die in diesem Beispiel zugegeben sehr gering ausfallen sollten, sind Sie oder der Arzt haftbar. Nach dem Medizinproduktegesetz zählen je nach Sachlachge auch diejenigen zu den Herstellern, die ein Medizinprodukt nach Europa einführen.

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Welche Hersteller haften für Sachschäden?

Nach dem Produkthaftungsgesetz haften Hersteller für Sachschäden und Personenschäden, die aus dem Produkt entstanden sind. Hersteller sind dabei alle, die das Endprodukt produzieren, aber auch diejenigen, die nur Teilprodukte oder Grundstoffe herstellen.

Welche gesundheitlichen Schäden entstehen durch das fehlerhafte Medizinprodukt?

Es gilt: Alle gesundheitlichen Schäden, die durch das fehlerhafte Medizinprodukt entstanden sind, müssen ersetzt werden. Dazu zählen Schmerzensgeld und Schadensersatz für die daraus entstandenen Nachteile, wie ein Arbeitsausfall. Übrigens: Der Anspruch auf Schadensersatz ist vererblich.