Wer darf Inklusionsbeauftragter werden?
Bestellt werden kann grundsätzlich jeder Arbeitnehmer, außer die Vertrauensperson oder ein Betriebsrats- / Personalratsmitglied (Interessenkonflikt). Möglich ist auch die Bestellung freier Mitarbeiter. Dem Gesetz nach (§ 181 Satz 2 SGB IX) soll der Inklusionsbeauftragte möglichst selbst schwerbehindert sein.
Ist ein Inklusionsbeauftragter Pflicht?
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine Inklusionsbeauftragte oder einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen, die oder der sie in Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen verantwortlich vertritt.
Was macht ein Schwerbehindertenbeauftragter?
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) hat die Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder in der Dienststelle zu fördern. Sie vertritt deren Interessen in dem Betrieb oder in der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.
Wer vertritt Schwerbehindertenvertretung?
Die Schwerbehindertenvertretung vertritt die besonderen Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer im Betrieb. ihrem Stellvertreter bzw. ihrer Stellvertreterin, der bzw. die die Vertrauensperson bei Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben vertritt.
Wie werde ich Inklusionsbeauftragter?
Das Gesetz enthält keine Vorgaben, wer zum Inklusionsbeauftragten bestellt werden soll. In vielen Betrieben ist es üblich, einen Personalverantwortlichen oder Sicherheitsingenieur damit zu beauftragen. Der Arbeitgeber kann auch einen freien Mitarbeiter für diese Aufgabe heranziehen.
Wann braucht man einen Schwerbehindertenbeauftragten?
Eine Schwerbehindertenvertretung muss in allen Betrieben gewählt werden, in denen mindestens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen „nicht nur vorübergehend“, das heißt länger als sechs Monate, beschäftigt werden (§ 177 SGB IX ).
Ist eine Schwerbehindertenvertretung Pflicht?
Wer ist für Schwerbehinderte im Betrieb zuständig?
Die Schwerbehindertenvertretung hat die Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle zu fördern. Sie vertritt die Interessen ihrer schwerbehinderten Arbeitskollegen und steht ihnen beratend und helfend zur Seite (§ 178 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).