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Welche Räume dürfen bei einer Hausdurchsuchung durchsucht werden?
Alle Räumlichkeiten, die der Verdächtige bewohnt, dürfen durchsucht werden. Es spielt keine Rolle, ob man selbst zur Miete wohnt oder Eigentümer der Wohnung ist. Ebenso wenig ist es wichtig, ob der Betroffene hier nur zur Untermiete wohnt. Tatsächlich gehören auch Betriebs- und Geschäftsräume sowie Hotelzimmer dazu.
Was ist richtig Durchsuchungsbefehl oder durchsuchungsbeschluss?
Häufig möchten Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung gegen Sie im Wege eines Strafverfahrens einsetzbare Mittel finden. Hierbei ist die Wohnungsdurchsuchung eines der zur Verfügung stehenden Mittel. Hierfür wird grundsätzlich ein Durchsuchungsbeschluss – häufig auch Durchsuchungsbefehl genannt – benötigt.
Was steht im durchsuchungsbeschluss?
Der Durchsuchungsbeschluss erlaubt die Suche nach den zum Tatverdacht passenden Beweismitteln, sonst nichts. Wenn die Beamten aber über etwas Illegales „stolpern“, darf das mitgenommen werden – § 108 StPO, sog. „Zufallsfund“.
Was sind die Strafverfolgungsbehörden?
Strafverfolgungsbehörden sind in erster Linie die Staatsanwaltschaften und die Polizeibehörden, des Weiteren auch Zollfahndungs- und im Bereich der Finanzverwaltung die Steuerfahndungsbehörden.
Ist der Strafantrag ein Verfolgungshindernis?
Fehlt der Strafantrag stellt dies ein Verfolgungshindernis dar. Die Polizei und Staatsanwaltschaft darf in einem solchen Fall nicht tätig werden und Ermittlungen durchführen. Absolute Antragsdelikte im Strafgesetzbuch (StGB) sind: Hausfriedensbruch, § 123 StGB
Was ist die Einstellung eines Strafverfahrens?
Einstellung ist die Beendigung eines laufenden Strafverfahrens. Dann gibt es weder eine Verurteilung zu Strafe noch einen Freispruch. Man kann alle Verfahren in jeder Situation einstellen: Ein Ermittlungsverfahren (noch nicht bei Gericht) oder auch das gerichtliche Strafverfahren. Die Einstellung ist immer auch das erste Ziel einer Verteidigung.
Wie kann ein Strafantrag angebracht werden?
Der Strafantrag muss gemäß § 158 Abs. 2 StPO bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde (Polizei) schriftlich angebracht werden. Der Strafantrag kann nicht an Bedingungen geknüpft werden.