Inhaltsverzeichnis
Was sind sonstige Träger?
Als freier Träger wird im Sozialgesetzbuch eine Institution bezeichnet, die Personal und Sachmittel für Dienstleistungen zur Verfügung stellt und nicht öffentlicher Träger bzw. Verwaltungsträger (Gemeinde, Landkreis, Land, Bund) ist. Zunehmend bieten auch kommerzielle Anbieter soziale Dienstleistungen an.
Was ist öffentliche Wohlfahrtspflege?
„Freie Wohlfahrtspflege“ ist die Gesamtheit aller sozialen Hilfen, die auf freigemeinnütziger Grundlage und in organisierter Form in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden. Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege sind geprägt durch unterschiedliche weltanschauliche oder religiöse Motive und Zielvorstellungen.
Welche Aufgaben hat der Träger?
Der Träger hat die Gesamtverantwortung für seine Kindertagesstätte: Er ist für den Bau der Kita zuständig, den Betrieb und die Betriebskosten sowie für Personal, Ausstattung der Räume und die Einhaltung aller gesetzlicher Vorschriften. Der Träger stellt das Personal ein und fungiert als Arbeitgeber.
Welche Träger sind öffentlich-rechtliche Träger?
Öffentliche Träger 1 die Integrationsämter, 2 die Bundesanstalt für Arbeit 3 die Sozialämter, 4 die Pflege- und Krankenkassen, 5 die Familienkassen als öffentlich-rechtliche Stellen.
Was ist der Begriff ‚Träger‘ im deutschen Recht?
Die Definition für den ‚Träger‘ im deutschen Recht umfasst grundsätzlich die öffentlichen Träger, zum Beispiel die gesetzliche Sozialversicherung, als auch die sogenannten freien Träger, also Institutionen, die der öffentlichen Hand zur Seite stehen und nicht einem öffentlichen Träger, Gemeinde oder Landkreis,…
Was ist ein öffentlicher Trägerverein?
Ein öffentlicher Träger oder Trägerverein steht für öffentliche Belange. Als öffentliche Träger werden Behörden, Verbände und gemeinnützige Vereine bezeichnet, die öffentliche Sachbereiche verwalten.
Was sind die örtlichen Träger in der Sozialhilfe?
Die örtlichen Träger sind die kreisfreien Städte beziehungsweise die Landkreise. In der Sozialhilfe ist die Verpflichtung von örtlichen und überörtlichen Trägern zur Tätigkeit in dem § 3 BSHG des Bundessozialhilfegesetzes niedergeschrieben. Hier sind gemäß dem § 96 BSHG die örtlichen Träger ebenfalls die Landkreise und die kreisfreien Städte.