Was bezahlt die Krankenkasse bei Tod?

Was bezahlt die Krankenkasse bei Tod?

Das gesetzliche Sterbegeld wurde am 01.01.2004 abgeschafft. Heute zahlt weder die Krankenkasse, noch der Staat. Bis Ende 2013 wurden beim Tod eines Krankenkassen-Mitgliedes 525 Euro an die Angehörigen ausgezahlt. Bei einem mitversicherten Familienmitglied (Familienversicherung) wurden 265,50 Euro ausgezahlt.

Was wird auf witwenpension angerechnet?

Bezieht ein hinterbliebener Ehepartner noch ein eigenes Erwerbseinkommen, egal ob verbeamtet oder nicht, werden diese auf Witwengeld und Witwenrente angerechnet. Allerdings müssen bei einem verstorbenen Beamten mindestens 20 Prozent seiner Pension als Witwengeld erhalten bleiben.

Wann muss der Versicherer in Kenntnis gesetzt werden?

Innerhalb von 48 Stunden muss der Versicherer in Kenntnis gesetzt werden. Dann kann dieser die näheren Unfallumstände untersuchen und wenn zwingend notwendig eine Obduktion des Leichnams in die Wege leiten. Die Versicherungssumme wird nach Klärung der Sachlage an die bezugsberechtigte Person ausgezahlt.

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Wann müssen sie den Versicherer informieren?

Informieren Sie den Versicherer Hat der Verstorbene eine Lebensversicherung abgeschlossen, müssen Sie diese i. d. R. zwischen 24 und 72 Stunden nach Eintritt des Todes benachrichtigen. Stehen Ihnen Auszahlungen der Todesfallleistung einer Unfallversicherung zu, müssen Sie den Todesfall innerhalb von 48 Stunden der Versicherung melden.

Wie unterscheidet man zwischen Personen- und sachgebundenen Versicherungen?

Allerdings unterscheidet man bei der Beendigung des Versicherungs­verhältnisses zwischen Personen- und sachgebundenen Versicherungen. Personenversicherungen enden mit dem Tod der versicherten Person in der Regel automatisch. Sachgebundene Versicherungen dagegen benötigen eine schriftliche Kündigung.

Wann endet der Versicherungsschutz bei Versicherungen?

Bei Versicherungen gilt in der Regel: Wenn das Versicherungs­interesse wegfällt, endet auch der Vertrag. Das gilt vor allem dann, wenn die Gefahr oder die Sache, auf die sich der Versicherungs­schutz richtet, nicht mehr existiert. Dies ist bei einem Todesfall gewöhnlich gegeben.