Ist das Fahrzeug fur ein Bussgeldverfahren sichergestellt?

Ist das Fahrzeug für ein Bußgeldverfahren sichergestellt?

4.321 Ist das Fahrzeug für ein Straf- oder Bußgeldverfahren sichergestellt, so werden die hierdurch entstehenden Kosten – bis einschließlich zu dem Tage, an dem die Entscheidung der Justiz-, Ordnungs- oder Polizeibehörde über die Freigabe dem Berechtigten zugeht – von der Polizeigetragen.

Welche Fahrzeuge sind von der Straßenverkehrsordnung befreit?

Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, der Polizei und des Zolldienstes sind von der Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung ihrer spezifischen hoheitlichen Aufgaben dringend erforderlich ist; sie nehmen insoweit Sonderrechte wahr.

Ist das Fahrzeug zur Gefahrenabwehr sichergestellt?

4.322 Ist das Fahrzeug zur Gefahrenabwehr sichergestellt, sind die Kosten durch die Polizeibehörde zu erheben, welche die Sicherstellung angeordnet hat. Bei der Herausgabe des Fahrzeuges sollte die Zahlung der Kosten erfolgen, die durch die Sicherstellung entstanden sind.

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Was ist eine Sicherstellung im Rahmen eines Straf- oder Bußgeldverfahrens?

Sicherstellung (Beschlagnahme) im Rahmen eines Straf- oder Bußgeldverfahrens Nach §§ 94 ff. StPO bzw. § 46 OWiG i. V. m. §§ 94 ff. StPO sind Fahrzeuge, die als Beweismittel für die Untersuchung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren von Bedeutung sein können, in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

Kann der Fahrer oder der Halter unterrichtet werden?

Der Fahrer oder Halter oder eine sonstige berechtigte Person ist unverzüglich zu .unterrichten; dies kann durch Übersendung der Bescheinigung erfolgen, sofern nicht wegen der Eilbedürftigkeit eine mündliche Unterrichtung geboten erscheint. Steht keine dieser Personen fest, so hat die Polizei umgehend die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Wie wird die Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge durchgeführt?

Die Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge wird grundsätzlich von den Vertragsfirmen durchgeführt. Sie soll nur ausnahmsweise durch die Polizei selbst auf eigenen oder angemieteten Grundstücken erfolgen und nur dann, wenn der Sicherstellungszweck es erfordert.

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