Wo steht das Teilzeit und Befristungsgesetz?

Wo steht das Teilzeit und Befristungsgesetz?

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt im deutschen Arbeitsrecht das Recht der Teilzeitarbeitsverhältnisse und der befristeten Beschäftigung. Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie über Teilzeitarbeit und die Richtlinie 1999/70/EG (PDF) (EU-Richtlinie über befristete Arbeitsverträge) in nationales Recht um.

Was regelt das Teilzeitgesetz?

Das Teilzeitgesetz regelt unter anderem den Anspruch auf Teilzeit und Antragsfristen. Seit 2001 gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz: Es ermöglicht Arbeitnehmern unter gewissen Voraussetzungen, ihre Arbeitszeit, beziehungsweise deren Verteilung, nach Belieben zu verringern und gegebenenfalls auch wieder zu erhöhen.

Wie unterscheiden sich Arbeitsverhältnis und Beschäftigungsverhältnis?

Arbeitsverhältnis und Beschäftigungsverhältnis unterscheiden sich dahingehend, dass beim Letztgenannten die Abhängigkeit und damit die unselbständige Arbeit betont wird. Zudem wird die Versicherungspflicht hervorgehoben, welche durch die Zahlung des Arbeitsentgelts begründet wird.

Was ist die Charakterisierung der Beschäftigungspolitik?

Charakterisierung: Das Hauptziel der Beschäftigungspolitik des Staates sowie der Tarifpartner (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände) besteht in der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung einer Vollbeschäftigungssituation (bzw. eines möglichst hohen Beschäftigungsgrades).

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Was sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung?

Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Arbeitsverhältnis und Beschäftigungsverhältnis unterscheiden sich dahingehend, dass beim Letztgenannten die Abhängigkeit und damit die unselbständige Arbeit betont wird.

Ist der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit zulässig?

Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit steht auch Arbeitnehmern zu, die bereits vor Inanspruchnahme von Elternzeit teilzeitbeschäftigt waren. Seit der Neufassung von § 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG mit Wirkung zum 18.9.2012 ist eine Durchschnittsberechnung der maximalen Wochenarbeitszeit zulässig.