Wo steht das Kinder und Jugendhilfegesetz?

Wo steht das Kinder und Jugendhilfegesetz?

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ist ein vom Deutschen Bundestag und mit Zustimmung des Bundesrates beschlossenes Gesetz und umfasst die bundesgesetzlichen Regelungen in Deutschland, die die Kinder- und Jugendhilfe betreffen.

Wo steht das KJHG?

Kinder- und Jugendhilfegesetz und SGB VIII. Als oberste Maxime im 8. Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des KJHG) gilt dass jeder junge Mensch das Recht und die Möglichkeit haben muss, sich zu einer eigenverantwortlichen und geschäftsfähigen Persönlichkeit zu entwickeln (§1 Abs. 1, SGB VIII).

Wann dürfen Kinder und Jugendliche in einer Gaststätte aufhalten?

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich in einer Gaststätte nur zwischen 5 Uhr und 23 Uhr aufhalten, wenn sie dort eine Mahlzeit oder ein Getränk zu sich nehmen, nicht aber, um damit den Aufenthalt in einer Gast- stätte zu rechtfertigen.

Wie verletzen die Jugendämter das Grundrecht auf Erziehung?

Darüber hinaus verletzen die Jugendämter häufig ohne Notwendigkeit das Grundrecht des Kindes auf Erziehung durch beide Eltern und verletzen ihre verfassungsmäßige Pflicht zum Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG, die Rechte von Kindern und Eltern nach Art. 2, 3 und 5 GG und ihre Pflichten aus § 17 des Sozialgesetzbuches VIII.

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Wie darfst du mit Kindern und Jugendlichen alleine in einer Kneipe bleiben?

Aufenthalt in Gaststätten (§4 JuSchG) Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, u.a. Diskothek (§5 JuSchG) Du darfst mit 16 Jahren bis 24 Uhr alleine in einer Kneipe blei- ben. Werden Kinder und Jugendliche von einer erziehungsbeauf- tragten Person oder den Eltern begleitet, können sie sich unbe- grenzt lange dort aufhalten.

Was können die Erkenntnisse aus einer Kinderschutz-Ambulanz sein?

Je nach Art der Meldung können das Erkenntnisse aus einer Untersuchung in einer Kinderschutz-Ambulanz, Gespräche mit KiTa oder Schule, die das Kind besucht oder auch Gespräche mit anderen Außenstehenden, die das Kind regelmäßig betreuen, sein.