Wo kann ich meine anwaltsrechnung uberprufen lassen?

Wo kann ich meine anwaltsrechnung überprüfen lassen?

Die Möglichkeiten, eine Anwaltsrechnung überprüfen zu lassen hat ein Mandant grundsätzlich über die lokale Rechtsanwaltskammer. Es gibt jedoch durchaus Kammern, die nur dann tätig werden, wenn bereits ein Klagefall eingetreten ist.

Wer überprüft zu hohe Rechtsanwaltsgebühren?

Die von einem Rechtsanwalt festgesetzten Gebühren werden in einem Gerichtsverfahren durch ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer überprüft. Die Kammer stellt dann fest, ob die richigen Gebühren abgerechnet wurden und ob diese für den Fall auch angemessen sind.

Was darf ein Rechtsanwalt außergerichtlich berechnen?

Vertritt Ihr Anwalt Sie außergerichtlich, kann entweder eine Geschäftsgebühr oder eine Einigungsgebühr fällig werden. Die Geschäftsgebühr darf Ihr Rechtsanwalt berechnen, wenn er für Sie einen außergerichtlichen Auftrag wie etwa die Gestaltung eines Vertrags übernommen hat. In der Fachsprache wird eine solche Tätigkeit als Geschäft bezeichnet.

Kann der Anwalt die Anwaltsgebühren zurückzahlen?

Haben Sie jedoch eine höhere Vorschusszahlung geleistet als Anwaltsgebühren anfallen, ist Ihr Anwalt verpflichtet, den Überschuss zurückzuzahlen. Verliert der Prozessgegner vor Gericht und muss hierauf die Anwaltskosten des Gewinners begleichen]

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Welche Gebühren darf der Anwalt bestimmen?

In deren Rahmen darf der Anwalt die im Einzelfall anfallenden Anwaltskosten bestimmen darf. Dabei hat er sich in der Regel an die Mittelgebühr zu halten, über die er nur begründet und bei erheblichem Mehraufwand hinausgehen darf. Je höher der Gegenstandswert, desto höher können am Ende auch die Anwaltskosten ausfallen.

Wie hoch sind die Anwaltskosten bei streitigen Verfahren?

Die Anwaltskosten können bei streitigen Verfahren höher liegen. Während Ihr Anwalt zum Beispiel eventuell entstandene Reisekosten laut Vergütungsverzeichnis (VV) in voller Höhe auf die Rechtsanwaltskosten anrechnen kann, entfällt für die Post- und Telekommunikationskosten in aller Regel eine sogenannte Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG).