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Wo kann ich mein Führungszeugnis beantragen?
Personen, die nicht in Deutschland wohnen, können den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses per Post (nicht per Telefax oder E-Mail) beim Bundesamt für Justiz stellen. Für die Beantragung stellt das Bundesamt für Justiz Formulare in verschiedenen Sprachen zur Verfügung.
Für was braucht man ein Führungszeugnis?
Der Arbeitgeber erhält mit einem solchen Zeugnis den Nachweis, ob ein potentieller Arbeitnehmer vorbestraft ist (wichtig ist das insbesondere dann, wenn es um eine Vertrauensposition geht oder die Vorlage vorgeschrieben ist). Wird dieser Nachweis in Form eines Führungszeugnisses verlangt, muss dieses beantragt werden.
Kann ein Arbeitgeber ein Führungszeugnis selbst beantragen?
Als Arbeitgeber haben Sie nicht die Möglichkeit, das Führungszeugnis beim Bundesamt für Justiz selbst anzufordern. Beantragen kann das Führungszeugnis nur der Betroffene selbst. (zukünftige) Arbeitnehmer die Vorlage eines Führungszeugnisses bis zu einem bestimmten Zeitpunkt schuldet.
Ist der Begriff der Minderjährigkeit nicht definiert?
Der Begriff der Minderjährigkeit ist nicht definiert. Nach § 2 BGB ergibt sich jedoch, dass die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18.
Ist der gesetzliche Vertreter der Minderjährigen selbständig?
§ 112 BGB (1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt.
Wie ist die Wirksamkeit der Willenserklärung eines Minderjährigen geregelt?
Die Wirksamkeit der Willenserklärung eines Minderjährigen, der in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, wird in den §§ 106 ff. BGB geregelt. Es gibt vier Möglichkeiten, die Wirksamkeit der Willenserklärung eines Minderjährigen zu erreichen. I. Lediglich rechtlich vorteilhaft, § 107 BGB
Was ist die gesetzliche Vertretung von Minderjährigen?
Was ist die gesetzliche Vertretung von Minderjährigen? Nach § 1629 BGB sind die Eltern die gesetzlichen Vertreter ihres Kindes. Die gesetzliche Vertretung ist Teil des Sorgerechts. Bei Rechtsgeschäften ist in der Regel die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich, da sonst das Rechtsgeschäft unwirksam ist.