Wieso sollte der Klager auf die Klageerwiderung reagieren?

Wieso sollte der Kläger auf die Klageerwiderung reagieren?

Die Klageerwiderung muss sämtliche Tatsachen und Beweisangebote enthalten, auf die der Beklagte seine Verteidigung stützen will. Nach Eingang der Klageerwiderung kann das Gericht den Kläger zur erneuten Stellungnahme – „Replik“ – auffordern.

Was passiert nach Replik?

Im zivilrechtlichen Klageverfahren werden in der Regel Schreiben (rechtlich: „Schriftsätze“) in dieser Reihenfolge gewechselt: Klageschrift des Klägers. Klageerwiderung des Beklagten. Replik des Klägers.

Welche Frist hat der Beklagte für die Verteidigungsanzeige?

Für den Fall der angezeigten Verteidigungsanzeige hat der Beklagte – genauer: sein Rechtsanwalt weitere zwei Wochen Zeit, auf die Klage schriftsätzlich zu erwidern. Die Landgerichte setzen hier regelmäßig eine Frist von zwei Wochen, die mit dem Ablauf der Zwei-Wochenfrist für die Verteidigungsanzeige beginnt.

Wie lange dauert die Klageerwiderungsfrist für die Verteidigungsanzeige?

Klageerwiderungsfrist. Für den Fall der angezeigten Verteidigungsanzeige hat der Beklagte – genauer: sein Rechtsanwalt weitere zwei Wochen Zeit, auf die Klage schriftsätzlich zu erwidern. Die Landgerichte setzen hier regelmäßig eine Frist von zwei Wochen, die mit dem Ablauf der Zwei-Wochenfrist für die Verteidigungsanzeige beginnt.

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Wie muss der Kläger das fremde Recht geltend machen?

Zunächst muss der Kläger vom Rechtsinhaber ermächtigt worden sein, das Recht vor Gericht geltend zu machen. Weiterhin muss der Kläger sein eigenes, schutzwürdiges Interesse daran haben, das fremde Recht auch gerichtlich rechtskräftig zu machen. Schlussendlich darf die Geltendmachung des Anspruchs nicht rechtsmissbräuchlich sein.

Was ist die Prozessführungsbefugnis für den Kläger?

Wesentlich für den Kläger ist weiterhin die Prozessführungsbefugnis. Diese sagt aus, im eigenen Namen über das streitige Recht zu prozessieren. Für den Kläger besteht sie dann, wenn er behauptet, das streitige Recht stünde ihm selber zu.