Wie wird die Eroffnung des Insolvenzverfahrens anhangig sein?

Wie wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig sein?

Nicht selten werden zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch Gerichtsprozesse anhängig sein, die vom oder gegen den Schuldner als Prozesspartei geführt werden. Wie es um diese Verfahren bestellt ist und wie es weitergeht, soll in dem folgenden Beitrag aufgezeigt werden.

Kann der Insolvenzverwalter das Verfahren aufnehmen?

Entscheidet sich der Insolvenzverwalter gegen die Fortführung des Prozesses, hat dies die Freigabe des streitbefangenen Gegenstandes zur Folge. Jetzt kann der Schuldner (oder der Prozessgegner) das unterbrochene Verfahren aufnehmen (§ 85 Abs. 2 InsO) und zwar ohne Beteiligung des Insolvenzverwalters. 01.09.2021Empfehlung!

Ist der Insolvenzverwalter berechtigt zu Zahlungen anzufechten?

Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 130 InsO).

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Ist die Insolvenz ein Ereignis an sich?

Die Insolvenz als Ereignis an sich ist kein Grund für eine Kündigung. Nachdem das Insolvenzverfahren über einen Betrieb eröffnet ist, können aber andere Umstände eintreten, die eine ordentliche, betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen.

Wann fällt das Verfahren in die Zuständigkeit des Insolvenzverwalters?

Von nun an fällt das Verfahren also in die Zuständigkeit des Insolvenzverwalters. Dieser fungiert als Partei kraft Amtes und handelt in gesetzlicher Prozessstandschaft. Zustellungen erfolgen ab diesen Zeitpunkt allein an ihn. Prozesse werden dabei – damit sich der Insolvenzverwalter auf diese einstellen kann – zunächst zum Stillstand gebracht.

Wie kann der Insolvenzverwalter Prozesshandlungen vornehmen?

Dabei kann der Insolvenzverwalter alle Prozesshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme an sich auch der Schuldner berechtigt ist (Klagerücknahme, Vergleich, Anerkenntnis, Erledigungserklärung etc.). Auch zur Einlegung von Rechtsmitteln ist er berechtigt. Die Entscheidung für oder gegen eine Fortführung folgt Zweckmäßigkeitserwägungen.

Ist die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters bekanntzugeben?

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Setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters fest, ist dieser Beschluss von anderen Beschlüssen getrennt und vollumfänglich im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de bekanntzugeben.