Wie wird die Berufung des Landgerichts uberpruft?

Wie wird die Berufung des Landgerichts überprüft?

Urteile des Landgerichts werden vom Oberlandesgericht überprüft. Bei der Berufung ist das Berufungsgericht nach der Neuregelung ab 01.

Ist die Berufung gegen das Amtsgericht zuständig?

Über den Einspruch entscheidet dann das bislang zuständige Gericht selbst. Die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts richtet sich an das Landgericht – außer bei Entscheidungen des Familiengerichts: Dort ist immer das Oberlandesgericht zuständig. Urteile des Landgerichts werden vom Oberlandesgericht überprüft.

Welche Gerichte haben eine Berufung im Zivilrecht?

Dies gilt auch für jene Fälle, in denen das betreffende Urteil sich als fehlerhaft erweisen sollte. Eine Berufung im Zivilrecht kann gegen Urteile eingelegt werden, welche von den zuständigen Amtsgerichten sowie von den Landgerichten gesprochen wurden. Welches der Gerichte im Einzelfall zuständig gewesen ist, hängt von der Höhe des Streitwertes ab.

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Ist eine Berufung gegen das landesgerichtliche Urteil möglich?

Mit einer Berufung gegen das landesgerichtliche Urteil kann das Oberlandesgericht in zweiter Instanz befasst werden. In besonders wichtigen Fällen – in denen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sind – ist mit der Revision ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof möglich.

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Wie wird die Berufung beim Berufungsgericht eingelegt?

Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift beim Berufungsgericht (= iudex ad quem) eingelegt (§ 519 Abs. 1 ZPO).

Ist das Berufungsgericht gebunden an die Feststellungen der ersten Instanz?

Bei der Berufung ist das Berufungsgericht nach der Neuregelung ab 01. Januar 2002 an die Feststellungen der ersten Instanz gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO.

Wie wird die Begründetheit der Berufung geprüft?

Im Rahmen der Begründetheit der Berufung werden die Zulässigkeit und die Begründetheit der erstinstanzlich erhobenen Klage geprüft. Das Gericht ist allerdings an den Umfang der Berufungsanträge gebunden (§ 528 ZPO).

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