Wie wird Corona im Krankenhaus abgerechnet?

Wie wird Corona im Krankenhaus abgerechnet?

Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS – CoV -2 im Krankenhaus werden für alle Patientinnen und Patienten, unabhängig von ihrem Versicherungsstatus, über ein Zusatzentgelt durch die jeweiligen Kostenträger als allgemeine Krankenhausleistungen finanziert.

Woher kommt das Geld im Krankenhaus?

Die Krankenhausfinanzierung erfolgt in Deutschland nach dem Prinzip der „dualen Finanzierung“: Die Betriebskosten der Krankenhäuser, also alle Kosten, die für die Behandlung von Patienten entstehen, werden von den Krankenkassen finanziert. Die Investitionskosten werden hingegen durch die Bundesländer finanziert.

Kann ich im Krankenhaus einen Corona Test machen?

Für Kinder zwischen 6 und 16 Jahren gilt auch der Ninja Pass (Schultestung). Dies gilt auch für Begleitpersonen, sofern die Patientin/der Patient Unterstützung benötigt. Eine PCR-Testung kann nicht im Spital erfolgen.

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Wann wird die Krankenhausrechnung versandt?

Die Krankenhausrechnung wird ab dem Monat nach der Entlassung aus dem Krankenhaus versandt. Auf ausdrücklichen Wunsch vor der Entlassung können Sie als Patient auch eine elektronische Rechnung erhalten (E-Mail).

Wie lange dauert die Prüfung der Krankenhausabrechnung?

6 Monate bis zum Abschluss der Prüfung der Krankenhausabrechnung. Das BSG konkretisierte den Begriff „zeitnah“ nun dahin, dass „das Prüfverfahren nicht nur nach 6 Wochen eingeleitet, sondern in der Regel 6 Monate nach Zugang der vollständigen Krankenhausrechnung bei der Krankenkasse auch abgeschlossen sein muss“.

Wie füllen sie einen Antrag auf Erstattung der Krankenhauskosten aus?

Zur Beantragung einer Kostenerstattung füllen Sie den Antrag auf Erstattung eines Teils der Krankenhauskosten (PDF) aus und legen Sie der Krankenkasse diesen Antrag mit der vollständigen Originalrechnung des Krankenhauses (Zusammenfassung und detaillierte Rechnung) vor.

Wann soll die Überprüfung bei der Krankenkasse erfolgen?

Lediglich festgelegt ist, dass die Überprüfung „zeitnah“ erfolgen soll (§ 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V). Etwas konkreter ist noch festgelegt, dass „die Prüfung spätestens 6 Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten“ ist.

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