Inhaltsverzeichnis
- 1 Wie werden Mitarbeiter zu Markenbotschaftern?
- 2 Wie funktioniert Mitarbeiterbindung?
- 3 Welche Rechte stehen dem Arbeitgeber bei der Überprüfung des Gesundheitszustandes zu?
- 4 Wie kann eine Kontrolle ihrer Mitarbeiter erfolgen?
- 5 Was hat der Betriebsrat über die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen?
Wie werden Mitarbeiter zu Markenbotschaftern?
Jedes Mal, wenn Mitarbeiter Fotos aus dem Arbeitsalltag, Videos aktueller Firmenevents oder verfügbare Jobs teilen, fungieren sie als Markenbotschafter für die Arbeitgebermarke.
Wie funktioniert Mitarbeiterbindung?
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dann an ein Unternehmen gebunden, wenn sie positive Erfahrungen machen und ihre Erwartungen an den Job vom Unternehmen erfüllt werden. Die Maßnahmen der Mitarbeiterbindung können auf einer affektiven, rationalen und normativen Ebene ansetzen.
Was ist Personalerhaltung?
Unter Personalerhaltung sind alle Maßnahmen zu verstehen, die dazu geeignet sind, bestehen- des Personal an das Unternehmen zu binden und Austrittsentscheidungen zu verhindern.
Welche Rechte stehen dem Arbeitgeber bei der Überprüfung des Gesundheitszustandes zu?
Überprüfung des Gesundheitszustandes durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) Bei begründeten Zweifeln stehen dem Arbeitgeber zudem seine Rechte aus § 275 Abs. 1 Nr. 3 lit. b i. V. m. Abs. 1 a SGB i. v. m. Abs. 1 a SGB V zu.
Wie kann eine Kontrolle ihrer Mitarbeiter erfolgen?
Eine Kontrolle Ihrer Mitarbeiter kann auf 2 Wegen erfolgen: 1. Sie binden den jeweiligen Arbeitnehmer aktiv in die Kontrolle ein, indem er Ihnen in regelmäßigen Abständen schriftlich oder mündlich über seine Tätigkeit oder einzelne Aufgaben Bericht erstattet. 2.
Ist die Krankenkasse verpflichtet zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit?
Die Krankenkasse ist u. a. zur Überprüfung verpflichtet, wenn sie Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hat. Aufgrund des Umstandes, dass gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz zunächst der Arbeitgeber die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit den Lohn weiter zu zahlen hat, sehen die Krankenkassen häufig keinen Anlass dafür,
Was hat der Betriebsrat über die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen?
Trifft der Arbeitgeber allerdings generelle Anordnungen über die frühere Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, so hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (BAG, Beschluss v. 25.01.2000 – 1 ABR 3/99, NZA 2000, 665), worauf jedoch nicht näher eingegangen wird.