Wie viele verwaltungsbeirate braucht eine Weg?

Wie viele verwaltungsbeiräte braucht eine Weg?

Denn nach § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG muss der Beirat aus drei Personen bestehen. Der Beschluss über die Bestellung des Beirats mit lediglich zwei Mitgliedern ist daher anfechtbar. Hinzu kommt, dass der Beirat nicht zu den notwendigen Organen der Eigentümergemeinschaft gehört.

Wann ist ein Verwaltungsbeirat notwendig?

Kommt es zu Konflikten innerhalb der Eigentümergemeinschaft oder von Eigentümern mit dem Verwalter, kann der Beirat vermitteln, ebenso bei unterschiedlichen Interessenlagen.

Welche Aufgaben hat ein Beirat einer weg?

Die Aufgaben des Beirats regelt § 29 Abs. 2 WEG. Hierzu gehört zunächst die Unterstützung und Überwachung des Verwalters. Insbesondere sollen Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung, bevor über sie die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, vom Beirat kontrolliert und mit einer Stellungnahme versehen werden.

Welche Aufgaben hat der Verwaltungsrat?

Nach Gesetz hat der Verwaltungsrat aber 7 unübertragbare und unentziehbare Aufgaben (Art. 716 OR): Der Verwaltungsrat ist die Oberleitung der Gesellschaft und erteilt die dafür nötigen Weisungen

Wie ist der Verwaltungsrat verantwortlich?

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Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung Dem Verwaltungsrat obliegt die Ernennung und Abberufung der Geschäftsleitung und der Vertretungsberechtigten Der Verwaltungsrat hat die Oberaufsicht über die Geschäftsleitung.

Was sind die Pflichten des Verwaltungsrates?

Auch die Pflichten des Verwaltungsrates sind im Gesetz nicht abschliessend aufgelistet. Art. 716 Abs. 2 OR bestimmt lediglich, dass der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft führt, soweit er die Geschäftsfüh- rung nicht übertragen hat.

Was ist der Verwaltungsrat in der Schweiz?

Verwaltungsrat (Schweiz) Der Verwaltungsrat ( VR) ist das oberste Exekutiv organ, dem die Führung der Geschäfte einer Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht (Gesetzestexte im Obligationenrecht) obliegt, soweit nicht die Generalversammlung (GV; die « Legislative » der AG) zuständig ist, wobei eine Kompetenzvermutung zugunsten des VR besteht.