Wie reagiert der Bundestag auf die Anderung der Berufungsregeln?

Wie reagiert der Bundestag auf die Änderung der Berufungsregeln?

Der Bundestag reagierte auf die Kritik und verabschiedete am 7. Juli 2011 in 2. und 3. Lesung eine Änderung der Berufungsregeln. Danach soll im Regelfall auch in der Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung stattfinden.

Wie lange dauert die Berufung bei der zweiten Instanz in Anspruch?

Entscheidet sie sich für die nächste Instanz, folgt auf die Einlegung der Berufung die Berufungsbegründung, die ebenfalls noch einmal einige Wochen dauert. Mit dem Eingang der Berufungsbegründung beim zuständigen Gericht der zweiten Instanz wird auch das Datum für den nächsten Prozess festgelegt – was wiederum einige Wochen in Anspruch nehmen wird.

Wie kann das erstinstanzliche Urteil mit der Berufung angegriffen werden?

Das erstinstanzliche Urteil kann nur innerhalb einer bestimmten Frist und Form mit der Berufung angegriffen werden. Auch für die von der Berufungseinlegung zu unterscheidende Berufungsbegründung gelten Frist- und Formvorschriften. Wird keine Berufung eingelegt, wird die Ausgangsentscheidung

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Wie unterscheidet sich die Berufung von der Revision?

Die Berufung unterscheidet sich hierbei von der Revision dadurch, dass das Ausgangsurteil nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht überprüft wird, das Berufungsgericht also gegebenenfalls eine Beweisaufnahme wiederholen und eigene Tatsachenfeststellungen treffen muss.

Kann das Berufungsgericht eine Beweisaufnahme durchführen?

Das Berufungsgericht muss nicht in allen Fällen eine Beweisaufnahme durchführen. Die Berufung kann somit nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder dass zu berücksichtigende neue Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Warum entscheidet das Berufungsgericht über einen Zurückweisungsbeschluss?

Das Berufungsgericht entscheidet entweder durch einen Zurückweisungsbeschluss, wenn die Kammer einstimmig die Berufung für unbegründet hält, die Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist ( § 522 ZPO).