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Wie müssen die Familienzulagen geltend gemacht werden?
Die Familienzulagen müssen dort geltend gemacht werden, wo eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, selbst wenn die berechtigte Person und/oder die Kinder in einem anderen Land leben. Sind beide Eltern erwerbstätig, so werden die Familienzulagen in erster Linie im Wohnland der Kinder ausgerichtet.
Ist der Anspruch auf Familienzulagen subsidiär?
Der Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige ist jedoch subsidiär: Es werden keine Zulagen ausgerichtet, wenn für den gleichen Zeitraum eine erwerbstätige Person für das Kind einen Anspruch auf Familienzulage hat. Seit dem 1.
Wann werden die vollen Familienzulagen ausgerichtet?
Ja, es werden die vollen Familienzulagen ausgerichtet, sofern das AHV-pflichtige Einkommen mindestens 597 Franken im Monat bzw. 7170 Franken im Jahr beträgt. Wird dieser Betrag nicht erreicht, kann ein Antrag auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige eingereicht werden (siehe Fragen 5G und 21).
Wie endet die Familienversicherung bei der Familienversicherung?
Die Versicherung tritt kraft Gesetzes mit dem Tag ein, an dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Allerdings ist die Familienversicherung an das Mitgliedschaftsverhältnis des Mitglieds gebunden. Dementsprechend endet die Familienversicherung mit dem Ende der Mitgliedschaft des Mitglieds bzw.
Welche Richtlinien gelten für Familien- und Ehegattennachzug?
Grundsätzlich finden sich alle Richtlinien zum Familien- und Ehegattennachzug in den Paragraphen 28 bis 30 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
Was muss für den Familiennachzug zu einem Ausländer erforderlich sein?
(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. (§ 19 AufenthG)
Kann die Familienmitglieder nicht für den Unterhalt aufkommen?
Kann die Person, zu welcher Familienmitglieder ziehen wollen, nicht für den Unterhalt aufkommen, wird laut Ausländerrecht die Familienzusammenführung in der Regel verweigert. Dies ist besonders dann der Fall, wenn derjenige Arbeitslosengeld II ( Hartz IV) bezieht. Allerdings können selten Härtefallentscheidungen getroffen werden.