Wie lauft eine Vormundschaft ab?

Wie läuft eine Vormundschaft ab?

Der Vormund übernimmt sämtliche Rechte und Pflichten für das Mündel, in manchen Fällen geht dies mit einer Pflegschaft einher. Eine Amtsvormundschaft beinhaltet Aufgaben, wie beispielsweise die Vermögensbetreuung des Mündels. Darüber hinaus muss ein persönlicher Kontakt erfolgen.

Wie bekomme ich die Vormundschaft für meine Mutter?

Den Antrag können Sie schriftlich oder mündlich beim Betreuungsgericht stellen. Vordrucke gibt es zum Beispiel bei den Reguvis Fachmedien. Hat das Betreuungsgericht so einen Antrag bekommen, prüft es, ob eine Betreuung notwendig ist. Wenn tatsächlich eine Betreuung notwendig ist, bestimmt das Gericht einen Betreuer.

Wie kann die Vormundschaft beendet werden?

Die Vormundschaft kann durch den Eintritt bzw. Wiedereintritt der elterlichen Sorge beendet werden. Auch ein Grund wäre der Eintritt der Volljährigkeit des Mündels oder sein Tod . Wird die Vormundschaft beendet, muss der Vormund das verwaltete Vermögen herausgeben sowie Rechenschaft über seine verwaltende Tätigkeit abgeben.

Wie wird die Vormundschaft angeordnet?

Die Vormundschaft wird in der Regel durch das zuständige Vormundschaftsgericht angeordnet. Dieses wählt den Vormund aus und ernennt ihn dazu. Der Vormund sorgt dafür, dass die rechtlichen Interessen des Mündels vertreten werden. Darunter zählt die Personen- als auch die Vermögenssorge.

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Was könnte eine Verzögerung der Vormundschaft sein?

Ein Hinderungsgrund könnte die Verzögerung der Vormundschaft aber auch eine Verhinderung des bezeichneten Vormunds sein. Genauso wie die Elternteile einen Vormund bestimmen können, ist es ihnen möglich, bestimmte Personen von der Vormundschaft auszuschließen. Im letzteren Fall gelten die Bestimmungen nach § 1782 BGB.

Ist die Scheidung nicht geschieden?

Stellt die Scheidung auf Grund von außergewöhnlichen Umständen eine so schwere Härte dar, dass die Aufrechterhaltung der Ehe unter Berücksichtigung der Belange des Antragsgegners ausnahmsweise geboten erscheint, soll die Ehe ebenfalls nicht geschieden werden, § 1568 Abs. 1 Alt. 2.