Wie lange mussen fahrerdaten aufbewahrt werden?

Wie lange müssen fahrerdaten aufbewahrt werden?

Antwort: Der Unternehmer hat die im Massenspeicher des Fahrtenschreibers – spätestens alle 90 Tage – und die auf der Fahrerkarte – spätestens alle 28 Kalendertage – gespeicherten Daten im Betrieb zu kopieren und diese Daten 2 Jahre aufzubewahren.

Wer ist von Lenk und Ruhezeiten ausgenommen?

Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen über 2,8 bis 3,5 Tonnen: Im Gewichtsbereich über 2,8 bis 3,5 Tonnen sind folgende Fahrzeuge ohne Begrenzung mehr auf einen Umkreis von Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und Aufzeichnungspflichten ausgenommen.

Wie lange muss ich Tachoscheiben aufbewahren?

Das Kontrollgerät speichert Daten für 365 Tage. Die Daten aus dem Massenspeicher des Gerätes müssen aber spätestens nach 3 Monaten ausgelesen werden, die Daten aus der Fahrerkarte nach spätestens 28 Tagen. Der Unternehmer ist verpflichtet, diese Daten 2 Jahre zu speichern.

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Wie lange müssen die Daten der Fahrerkarte gespeichert werden?

28 Tage
Die Fahrerkarte speichert die Daten für mindestens 28 Tage.

Welche Dokumente benötigt der Transportunternehmer?

Je nach Fahrziel und Ladung (auch Leerfahrt) benötigt der Transportunternehmer (GT und KT) bzw. sein Fahrzeuglenker die unterschiedlichsten Dokumente, die er für z.B. eine Kontrolle auf der Straße bereit zu halten hat.

Wie lange dauert eine Aufbewahrungsfrist für ein Unternehmen?

Man unterscheidet dabei Fristen von sechs und zehn Jahren. Die Aufbewahrungsfristen für die Unternehmen richten sich vornehmlich nach zwei Rechtsgrundlagen, nach dem Steuerrecht und nach dem Handelsrecht.

Wie ist die Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen geregelt?

Die Aufbewahrung von Buchführungs- und anderen Aufzeichnungsunterlagen ist sowohl handels- als auch steuerrechtlich geregelt. Es gibt eine Vielzahl von unterschiedlichen Aufbewahrungsfristen.

Wie regelt das BEG die Aufbewahrungsfrist für Lieferscheine?

Das BEG II regelt die Aufbewahrungsfrist für Lieferscheine neu und sieht in Artikel 2 folgende Erweiterung des § 147 AO vor: „Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung.

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