Wie lange ist ein Einbruchdiebstahl strafbar?

Wie lange ist ein Einbruchdiebstahl strafbar?

Einbruchdiebstahl: Strafmaß des § 243 StGB Wird ein Einbruch im Sinne des § 243 Absatz 1 Nummer 1 StGB begangen, so sieht der besonders schwere Fall des Diebstahls eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor. Anders als beim einfachen Diebstahl gibt die Norm hier keine Geldstrafe mehr als Sanktion vor.

Wie lange kann ein Einbruch begangen werden?

Je nach im Einzelfall vorliegender Variante von einem Einbruch kann die Strafe unterschiedlich ausfallen. Wird ein Einbruch im Sinne des § 243 Absatz 1 Nummer 1 StGB begangen, so sieht der besonders schwere Fall des Diebstahls eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Wie groß ist die Freiheitsstrafe bei einem Einbruch in die Wohnung eines anderen?

In Abgrenzung zu einem Verbrechen, bei dem das Strafmaß mindestens bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr liegt, sind hierbei auch geringere Strafen möglich. Wer einen Einbruch in die Wohnung eines anderen begeht, der muss gemäß § 244 StGB mit einem Strafrahmen rechnen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

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Was ist eine Strafe beim Wohnungseinbruchdiebstahl?

Strafe beim Wohnungseinbruchdiebstahl. Wer einen Einbruch in die Wohnung eines anderen begeht, der muss gemäß § 244 StGB mit einem Strafrahmen rechnen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

Ist ein Einbruch ein besonders schwerer Fall?

Gemäß § 243 Absatz 2 StGB liegt ein Einbruch als besonders schwerer Fall des Diebstahls indes nicht vor, wenn es sich bei der in Rede stehenden Sache um eine solche geringen Wertes handelt. Wenn also beispielsweise jemand in einen Raum einbricht und dort eine Dose Cola für 1,50 Euro stiehlt, handelt es sich nicht um einen besonders schweren Fall.

Wie kann Einbruch festgestellt werden?

Einbruch wie eingangs festgestellt, kann mit verschiedenen Zielen durchgesetzt werden. Zudem erschwert sich die Straftat, wenn die Art und Weise der Begehung besonders verwerflich ist, beispielsweise durch Benutzung oder Beisichführen einer Waffe oder eines Werkzeugs oder wenn man als Mitglied einer Bande gehandelt hat.

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