Wie lange im Voraus sollte samstagsarbeit angekundigt werden?

Wie lange im Voraus sollte samstagsarbeit angekündigt werden?

TzBfG §12 (3) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.

Ist der Arbeitgeber verpflichtet Überstunden auszahlen?

Wenn der Arbeitsvertrag nicht vorschreibt, wie Überstunden abgegolten werden, müssen Sie als Arbeitgeber laut § 612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dennoch für einen Überstundenausgleich sorgen. Sie müssen den Arbeitnehmer also für seine Extra-Leistung kompensieren oder ihn die Mehrarbeit abfeiern lassen.

Warum muss der Arbeitgeber vorab über die beabsichtigte Kündigung informieren?

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat deshalb vorab über die beabsichtigte Kündigung informieren und die Gründe dafür darlegen. Bleibt die Anhörung aus, ist die Kündigung unwirksam. Der Betriebsrat hat dann bei ordentlichen Kündigungen eine Woche Zeit, um seine Bedenken kundzutun.

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Was ist eine fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer möglich?

Eine fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer ist möglich, wenn der Arbeitgeber ehrverletzende Handlungen vornimmt. Hierzu zählen grobe Beleidigungen, schwerwiegende falsche Verdächtigungen und sexuelle Belästigung. Die grobe Beleidigung kann in Form einer ehrverletzenden Begründung einer zuvor ausgesprochenen ordentlichen Kündigung erfolgen.

Warum darf ein Arbeitnehmer außerordentlich kündigen?

In Ausnahmefällen können Arbeitgeber aber fristlos eine personenbedingte Kündigung aussprechen. Dafür muss eine sogenannte negative Gesundheitsprognose vorliegen. Das bedeutet: Ein Arbeitnehmer darf außerordentlich kündigen, wenn er wegen seiner Krankheit nicht mehr arbeiten kann.

Ist der Arbeitgeber vor der Kündigung verpflichtet?

Abhängig von den Umständen des Einzelfalls kann es sein, dass der Arbeitgeber noch andere Stellen über die Kündigung informieren muss. Sofern es in dem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, ist dieser vor der Kündigung nach § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) anzuhören.