Wie lange braucht ein Rechtsanwalt fur eine Klage?

Wie lange braucht ein Rechtsanwalt für eine Klage?

Wie lange ein Rechtsanwalt für eine Klage braucht, kann nicht pauschal beantwortet werden und hängt vor allem von der Komplexität des Sachverhaltes ab. Bei einer Vereinbarung nach dem Rechtsanwaltstarif (RATG) sind die Tarifposten für die Klage fix und richten sich gestaffelt nach dem Streitwert.

Wie lange dauert die Zustellung der Klage beim Beklagten?

Bei einem nicht ausgelasteten Gericht kann die Zustellung der Klage beim Beklagten bereits zwischen drei und vier Wochen dauern, also vom Zeitpunkt der Einzahlung des Vorschusses bis zur Rückkunft der Zustellungsurkunde.

Wie lange dauert die Klage bei einem nicht ausgelasteten Gericht?

Bei einem nicht ausgelasteten Gericht kann die Zustellung der Klage beim Beklagten bereits zwischen drei und vier Wochen dauern, also vom Zeitpunkt der Einzahlung des Vorschusses bis zur Rückkunft der Zustellungsurkunde. Daraufhin folgt regelmäßig binnen eines Monats eine Klageerwiderung, worauf mit einer sogenannten Replik reagiert werden kann.

LESEN SIE AUCH:   Welche Aufgaben erfullt die Dokumentation in der Arztpraxis?

Wie können sie die Klage mündlich einreichen?

Sie können die Klage mündlich bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts einreichen. Vorteil: Die Beamten, die Ihre Klage zu Protokoll nehmen, können Sie unterstützen und achten auf Vollständigkeit. Sie können die Klageschrift auch schriftlich einreichen.

Welche Gebühren fallen bei einer klagseinbringung an?

Bei einer Klagseinbringung fallen Gerichtsgebühren und Anwaltskosten an. Bei den Gerichtsgebühren handelt es sich um sogenannte Pauschalgebühren, deren Höhe sich gestaffelt am Streitwert orientiert. Bei einem Streitwert von beispielsweise € 15.000,- betragen die Pauschalgebühren für die Klagseinbringung rund € 750,-.

Ist der Kläger als Kreditnehmer oder Anleger verklagen?

Der Kläger als Kreditnehmer oder Anleger hat die Wahl gemäß § 35 ZPO zwischen mehreren örtlichen Zuständigkeiten. Juristische Personen sind grundsätzlich gemäß § 17 ZPO an ihrem Sitz zu verklagen.