Wie kann man sich nach dem Zustand der Rechnung erkundigen?

Wie kann man sich nach dem Zustand der Rechnung erkundigen?

Patienten haben das Recht, sich jederzeit bei ihrem Arzt nach dem Zustandekommen der Rechnung zu erkundigen. So ein Gespräch kann im Zweifel viele Unklarheiten ausräumen und sollte deshalb immer die erste Maßnahme sein, wenn ein Verdacht auf Abrechnungsbetrug besteht. Es gibt darüber hinaus die Möglichkeit, Rechnungen online überprüfen zu lassen.

Wie lang ist die Zahlungsfrist für eine Arztrechnung?

Die übliche Zahlungsfrist für eine Arztrechnung beläuft sich aber auf drei Wochen, sodass bei sofortigem Einreichen der Rechnung der Betrag im besten Fall schon auf dem Konto des Patienten eingegangen ist, bevor er beim Arzt fällig wird.

Wie lange dauert die Zahlung für eine Arztrechnung beim Versicherer?

Wird eine Rechnung beim Versicherer eingereicht, sollte dieser die Kosten innerhalb von zwei Wochen erstatten. Die übliche Zahlungsfrist für eine Arztrechnung beläuft sich aber auf drei Wochen, sodass bei sofortigem Einreichen der Rechnung der Betrag im besten Fall schon auf dem Konto des Patienten eingegangen ist, bevor er beim Arzt fällig wird.

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Wann darf der Arzt die Auskunft verweigern?

In äusserst seltenen Fällen darf der Arzt die Auskunft verweigern – dann nämlich, wenn überwiegende eigene oder Drittinteressen vorliegen. Patienten haben Anspruch auf die Herausgabe der Krankengeschichte als Kopie (Art. 8 Abs. 5 DSG). Diese muss vollständig und gut leserlich sein.

Ist die Abrechnung von teuren Medikamenten möglich?

Chronisch kranke Patienten, die häufig auf teure Medikamente angewiesen sind, können wiederum bei ihrem Versicherer anfragen, ob es möglich ist, die Abrechnung direkt mit der Apotheke vorzunehmen. Kulanzregelungen sind grundsätzlich immer möglich. Bei stationären Aufenthalten müssen Privatpatienten übrigens grundsätzlich nicht in Vorkasse gehen.

Wer hat Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung?

Für die Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung gibt es seit 2015 eine Anspruchsgrundlage in § 27b SGB V, die parallel zur freien Arztwahl besteht. Der Anspruch besteht vor bestimmten planbaren Eingriffen, die die Gefahr eine Indikationsausweitung in sich tragen.