Wie kann man herausfinden ob ein Mittel unter das Betaubungsmittelgesetz fallt?

Wie kann man herausfinden ob ein Mittel unter das Betäubungsmittelgesetz fällt?

Wie kann man herausfinden, ob ein Mittel unter das Betäubungsmittelgesetz fällt? Man sieht nach, ob das Mittel im Betäubungsmittelgesetz steht (genauer in einer der Anlagen I bis III). Die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel dürfen weder verschrieben noch in sonstiger Weise verwendet werden.

Was sind Betäubungsmittel im Sinne des BtMG?

Betäubungsmittel (BtM) sind die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgeführten Stoffe und Zubereitungen, die nur unter bestimmten Auflagen in den allgemeinen Warenverkehr gebracht werden dürfen, z.B.: Schutz vor dem Zugriff unbefugter Personen, Nachweisführung des Verbrauchs und kontrollierte …

Ist der Drogenbesitz strafbar?

Drogenbesitz. Der Straftatbestand liegt vor, wenn eine natürliche Person Substanzen besitzt, ohne die vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Besitz zu erfüllen ( § 29 BtMG). Dabei kann es sich sowohl um den Besitz von nicht-verkehrsfähigen Drogen wie Heroin oder Cannabis handeln, als auch um den Besitz von Betäubungsmitteln,…

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Ist eine nicht geringe Menge Drogen strafbar?

Nicht geringe Menge. Für den Besitz einer nicht geringen Menge Drogen ist eine Haftstrafe von mindestens einem Jahr vorgesehen ( § 29a Abs. 1 Satz 2 BtMG ), wobei sich das Strafmaß dabei nicht nach der Menge des Betäubungsmittelbesitzes, sondern nach weiteren Umständen richtet (gewerblicher oder nicht-gewerblicher Handel, Organisation in Banden,…

Wie lange beträgt die Mindeststrafe für einen Drogenbesitz in großen Mengen?

Da die Mindeststrafe für einen Drogenbesitz in großen Mengen durch diese Hintertüre lediglich 90 Tage beträgt, besteht auch bei Drogenbesitz in großen Mengen eine Möglichkeit, im Einzelfall ein Verfahren gegen Auflagen einzustellen, wodurch der Beschuldigte nicht als vorbestraft gilt ( § 29a / § 30 BtMG).

Was ist die Haftstrafe für eine nicht geringe Menge Drogen?

Für den Besitz einer nicht geringen Menge Drogen ist eine Haftstrafe von mindestens einem Jahr vorgesehen ( § 29a Abs. 1 Satz 2 BtMG ), wobei sich das Strafmaß dabei nicht nach der Menge des Betäubungsmittelbesitzes, sondern nach weiteren Umständen richtet (gewerblicher oder nicht-gewerblicher Handel, Organisation in Banden, Waffenbesitz).

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