Wie kann man eine einstweilige Anordnung vertreten lassen?

Wie kann man eine einstweilige Anordnung vertreten lassen?

Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht, kann sich der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ein Anwaltszwang besteht allerdings nicht. Eine Vertretung durch einen anderen Bevollmächtigten ist ebenfalls möglich.

Was sind die Voraussetzungen für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung?

Für die Begründetheit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen ein Anordnungsgrund und auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Der Antragsteller muss das Vorliegen dieser zwei Voraussetzungen glaubhaft machen.

Wann ist die einstweilige Anordnung dringlich?

Da die einstweilige Anordnung dringlich ist, sollte man spätestens 2 Wochen nach dem Vorfall einen Antrag bei Gericht gestellt haben. Ansonsten kann das Gericht annehmen, dass gar kein Interesse an einer schnellen einstweiligen Anordnung besteht.

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Wie lange kann eine einstweilige Anordnung befristet werden?

Ansonsten kann das Gericht annehmen, dass gar kein Interesse an einer schnellen einstweiligen Anordnung besteht. Eine einstweilige Anordnung ist befristet. Meistens wird die Befristung sich auf 6 Monate belaufen. Sollte es in diesem Zeitraum zu Zuwiderhandlungen kommen, kann eine Verlängerung beantragt werden.

Wie lange dauert ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung?

Die Verwaltungsgerichte sind bestrebt, Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möglichst schnell zu entscheiden, weil es sich um Eilverfahren handelt. Die Dauer des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb regelmäßig geringer als die Dauer eines Klageverfahrens.

Ist die einstweilige Anordnung einschlägig?

Wichtig ist, dass die einstweilige Anordnung die Entscheidung im Hauptverfahren nicht vorweg nehmen darf. Abhängig von der Klage der Hauptsache ist entweder § 80 oder § 123 VwGO einschlägig. Auch im Zivilprozess gibt es die einstweilige Anordnung.

Wie unterscheiden sich zwei Arten der einstweiligen Anordnung?

1 VwGO ) Beide Arten der einstweiligen Anordnung unterscheiden sich nicht nach ihrem möglichen Inhalt und auch nicht nach Verfahren und Verfahrensvoraussetzungen. Es ist deshalb nicht erforderlich, mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzugeben, welche Art der einstweiligen Anordnung begehrt wird.

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Wie kommt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht?

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt in allen Fällen in Betracht, in denen in einem Klageverfahren keine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt zu erheben ist und damit vorläufiger Rechtsschutz in Form des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ( § 80 Abs. 5 VwGO) statthaft ist.

Was ist die örtliche Zuständigkeit der einstweiligen Anordnung?

§ 7 Einstweiliger Rechtsschutz / II. Sachliche und örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit für den Erlass der einstweiligen Anordnung liegt bei dem Gericht, das auch in der Hauptsache zur Entscheidung berufen wäre ( § 50 Abs. 1 S. 1 FamFG ).