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Wie kann ein Minderjähriger Erbe seine Rechte und Pflichten wahrnehmen?
Durch die beschränkte Geschäftsfähigkeit kann ein minderjährige Erbe seine Rechte und Pflichten in einer Erbengemeinschaft nicht wahrnehmen. Hier sind Sie als Eltern gefragt, die im Sinne und zum Wohle des Kindes und dessen geerbten Vermögens handeln müssen.
Was ist ein Minderjähriger?
Gemäß dem Umkehrschluss (sog. argumentum e contrario) ist ein Minderjähriger also eine Person, die noch keine 18 Jahre alt ist. Minderjährige stehen unter einem besonderen gesetzlichen Schutz und haben eingeschränkte Rechte und Pflichten.
Kann ein Elternteil nicht für den Unterhalt aufkommen?
Kann ein Elternteil nicht für den Unterhalt aufkommen, kommt es laut § 1607 BGB zur Ersatzhaftung. Dann werden nahe Verwandte – z. B. die eigenen Eltern – zur Zahlung des Kindesunterhalts verpflichtet. Die Bestimmung der tatsächlichen Unterhaltspflichten beider Elternteile ist kompliziert und kann Konfliktpotenzial bieten.
Ist der Begriff der Minderjährigkeit nicht definiert?
Der Begriff der Minderjährigkeit ist nicht definiert. Nach § 2 BGB ergibt sich jedoch, dass die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18.
Ist ein Elternteil gestorben?
Ist ein Elternteil gestorben, dem die elterliche Sorge über sein minderjähriges Kind während des Getrenntlebens der Eltern allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Wie wichtig ist die Ausschlagung für das minderjährige Kind?
Wichtig ist also für den Fall der Ausschlagung für das minderjährige Kind, dass beide Elternteile die Ausschlagung gemeinsam erklären und für den Fall, dass aufgrund eines Versäumnisfalles die Erbschaft angenommen wurde, die Anfechtung der Annahme der Erbschaft gemäß § 1954 BGB gemeinsam erklärt wird.
Welche Probleme entstehen bei der Ausschlagungserklärung durch Minderjährige?
Probleme können bei der Ausschlagungserklärung durch Minderjährige entstehen. Da diese nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig sind, werden sie bei der Erbausschlagung durch ihre sorgeberechtigten Eltern vertreten.