Wie kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit aufzeichnen?

Wie kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit aufzeichnen?

Das ist die Grundregel. Jede Arbeitszeit, die über die werktäglichen 8 Stunden hinausgeht, muss aufgezeichnet werden (§ 16 (2) ArbZG). Dies kann der Arbeitgeber mit Hilfe einer Stechuhr, mit elektronischen Zeitaufzeichnungssystemen oder handschriftlich durchführen. Er kann dies auch an die Beschäftigten delegieren.

Hat der Arbeitgeber Anspruch auf die Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen?

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsinspektorat und dessen Organen auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu geben. Arbeitnehmer haben darüber hinaus Anspruch auf eine kostenfreie Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen, wenn sie dies nachweislich verlangen.

Wie kann der Arbeitgeber die Aufzeichnungen delegieren?

Dies kann der Arbeitgeber mit Hilfe einer Stechuhr, mit elektronischen Zeitaufzeichnungssystemen oder handschriftlich durchführen. Er kann dies auch an die Beschäftigten delegieren. Die Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

Kann die laufende Aufzeichnung der Arbeitszeit entfallen?

Die laufende Aufzeichnung der Arbeitszeit kann entfallen, lediglich Abweichungen davon sind festzuhalten. Ein Dienstplan muss aber jedenfalls jene Aufzeichnungen enthalten, die normale Arbeitszeitaufzeichnungen auch enthalten (Pausenaufzeichnungen).

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Was sind die Aufzeichnungen der tatsächlichen Arbeitszeit?

Die Aufzeichnungen der tatsächlichen Arbeitszeit Diese müssen Beginn und Ende der Arbeitszeit und die Ruhepausen enthalten. Die Aufzeichnungen können durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erfolgen oder, wenn dies vereinbart ist, durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst (dies wird z.B. bei gleitender Arbeitszeit der Fall sein).

Ist die Aufzeichnung der Arbeitszeiten bei Minijobbern eine absolute Notwendigkeit?

Die Aufzeichnung der Arbeitszeiten (Arbeitszeitaufzeichnungen) ist bei Minijobbern eine absolute Notwendigkeit.