Wie kann das Gericht die Hauptverhandlung ausschließen?
Auch kann das Gericht bei Vorliegen eines der in § 171a GVG ff. genannten Gründe die gesamte Öffentlichkeit oder eine einzelne Person von der Hauptverhandlung ausschließen. Der Gang der Hauptverhandlung ist in den §§ 243 ff. StPO geregelt. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache.
Wie gestaltet sich der Prozess vor Gericht?
Der Prozess vor Gericht folgt dabei einem Ablauf, welcher in § 243 Strafprozessordnung (StPO) festgelegt ist. Dieser gestaltet sich wie folgt: Der vorsitzende Richter eröffnet die Hauptverhandlung und stellt die Anwesenheit der Prozessbeteiligten (Angeklagter, Staatsanwalt, Zeugen etc.) fest.
Wie eröffnet der Vorsitzende Richter die Hauptverhandlung?
Der vorsitzende Richter eröffnet die Hauptverhandlung und stellt die Anwesenheit der Prozessbeteiligten (Angeklagter, Staatsanwalt, Zeugen etc.) fest. Die Zeugen verlassen danach den Gerichtssaal. Im nächsten Schritt werden die Personalien des Angeklagten festgestellt.
Ist die Hauptverhandlung vor einem Gericht stattfindet?
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Hauptverhandlung im 1. Rechtszug vor einem Oberlandesgericht oder Landgericht und nicht vor dem Amtsgericht stattfindet oder wenn dem Angeklagten ein Verbrechen vorgeworfen wird. Verbrechen sind solche Straftaten, bei denen die Strafandrohung ein Jahr Freiheitsstrafe oder mehr beträgt.
Wie ist die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit geregelt?
Die Zuständigkeit der anderen Gerichtsbarkeiten wird durch die jeweiligen Gerichtsordnungen geregelt. Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bestimmt sich im Allgemeinen nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort der natürlichen Person als Verfahrensbeteiligte bzw. bei einer juristischen Person nach deren Sitz.
Wie ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte geregelt?
Durch ein mehrstufiges Verfahren, dem sogenannten Instanzenzug, wird die Effizienz des Rechtssystems gewährleistet. Die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte regelt das Gerichtsverfassungsgesetz. Die Zuständigkeit der anderen Gerichtsbarkeiten wird durch die jeweiligen Gerichtsordnungen geregelt.
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