Wie ist Diebstahl definiert?

Wie ist Diebstahl definiert?

Begriff. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht rechtswidriger Zueignung (Vergehen). 1. Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht.

Was gehört zu Diebstahl?

Beim Diebstahl wird fremder Gewahrsam gebrochen. Diebstahl setzt als Tathandlung die Wegnahme der fremden beweglichen Sache voraus. Unter einer Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams zu verstehen.

Welche Strafe bei schweren Diebstahl?

Beim Diebstahl wird der Strafrahmen mit § 243 Abs. 1 S. 1 angehoben: Hat der einfache Diebstahl einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, so wird der Diebstahl in „besonders schweren Fällen“ mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft.

Was ist ein Diebstahl?

Diebstahl. Fremd sind alle Sachen, die zumindest auch im Miteigentum eines anderen stehen. Als Wegnahme im Sinne des § 242 StGB wird der Bruch fremden Gewahrsams und die Schaffung neuen Gewahrsams verstanden (nicht notwendigerweise Gewahrsam des eigentlichen Täters). Der Täter eines Diebstahl muss vorsätzlich handeln.

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Wie strafbar ist der Begriff Diebstahl?

Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. 2. Erklärung des Begriffs Diebstahl Diebstahl ist ein strafrechtlicher Begriff.

Wie lautet der Diebstahl im Strafgesetzbuch?

Der Diebstahl ist im Strafgesetzbuch in § 242 StGB geregelt und lautet wie folgt: (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Was ist die Definition von Diebstahl im StGB?

Diebstahl im StGB (© Photographee.eu / Fotolia) Die Definition von Diebstahl ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, diese sich rechtswidrig zuzueigenen.