Inhaltsverzeichnis
- 1 Wie hat der Auftragnehmer das Recht auf Schadenersatz?
- 2 Ist der Verlust durch andere Aufträge auszugleichen?
- 3 Hat der Auftragnehmer die Chance auf Nacherfüllung?
- 4 Wie kann der Auftragnehmer den Schaden verlangen?
- 5 Was ist wichtig für den Generalunternehmer?
- 6 Was gilt für die Erfüllung des Auftrages Drittpersonen?
Wie hat der Auftragnehmer das Recht auf Schadenersatz?
Lässt der Auftragnehmer die Frist zur Erbringung der Leistung verstreichen, hat der Auftraggeber nach §5 VOB/B das Recht, dem Auftragnehmer den Auftrag zu entziehen. Darüber hinaus besteht von Seiten des Auftragnehmers auch das Recht auf die Einforderung von Schadenersatz.
Ist der Verlust durch andere Aufträge auszugleichen?
Wenn der Verlust durch andere Aufträge auszugleichen wäre, dann darf der Unternehmer diese Ersatzaufträge nicht leichtfertig ausschlagen. Zum anderen sind die nach dem Zeitpunkt der freien Kündigung ersparten Aufwendungen abzuziehen (in erster Linie Personal- und Materialkosten).
Warum spricht man von der Freien auftraggeberkündigung?
Man spricht von der „freien Auftraggeberkündigung“. Dies ist in § 649 BGB geregelt. Eine ähnliche Regelung gilt in VOB-Verträgen (§ 8 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B). Nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B steht dem Auftragnehmer dann allerdings die vereinbarte Vergütung zu.
Wie steht der Auftragnehmer zur Kündigung zu?
Nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B steht dem Auftragnehmer dann allerdings die vereinbarte Vergütung zu. Voraussetzung für eine wirksame Kündigung ist aber deren Schriftform (§ 8 Nr. 5 VOB/B).
Hat der Auftragnehmer die Chance auf Nacherfüllung?
Nach der Mängelanzeige hat der Auftragnehmer immer die Chance auf Nacherfüllung. Er muss also die Möglichkeit bekommen, seinen Fehler zu beseitigen. Dabei müsse der Auftragnehmer den Baumangel nach den geltenden Ausführungsbestimmungen und anerkannten Regeln der Technik beheben, so Stange.
Wie kann der Auftragnehmer den Schaden verlangen?
Danach kann der Auftragnehmer, wenn die Behinderungen in der Bauausführung vom Auftraggeber zu vertreten sind, von diesem Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, den entgangenen Gewinn aber bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, verlangen. Der Schaden umfasst die dem Auftragnehmer durch die Behinderung entstandenen Mehrkosten.
Wie fällt der Hinderungsgrund in den Risikobereich des Auftraggebers ein?
Auch in einem solchen Fall fällt der Hinderungsgrund in den Risikobereich des Auftraggebers, und der Auftragnehmer hat Anspruch auf Bauzeitverlängerung und Schadenersatz. Bei den Witterungseinflüssen ist zu beachten, dass Witterungseinflüsse, mit denen bei Abgabe des Angebotes normalerweise gerechnet werden muss, nicht als Behinderung gelten.
Wann kann der Auftragnehmer selbst tätig werden?
Soll heißen: Sobald die Frist abgelaufen ist, können Auftragnehmer selbst tätig werden – sie können also den Mangel selbst beseitigen oder von einem anderen Betrieb beseitigen lassen. Die Kosten dafür muss der Subunternehmer tragen.
Was ist wichtig für den Generalunternehmer?
Wichtig für den Generalunternehmer: Er muss dem Subunternehmer eine Frist setzen, wenn er die Freistellung von der Mängelbehauptung verlangt. Liegt tatsächlich ein Mangel vor, dann muss der zweite Schritt folgen: „Der Auftragnehmer muss dem ausführenden Handwerksbetrieb eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzen“, so der Baurechtler.
Was gilt für die Erfüllung des Auftrages Drittpersonen?
Wenn man für die Erfüllung des Auftrages Drittpersonen hinzuzieht, gilt die Geheimhaltungsverpflichtung auch für diese. Bei schriftlichen Verträgen ist eine Geheimhaltungsklausel zu empfehlen, nach welcher der Beauftragte Dritte zu ebenso strenger Geheimhaltung verpflichten muss.