Wie greift die Aufzeichnung von Tondokumenten in das Persönlichkeitsrecht ein?
Grundsätzlich greift die Aufzeichnung von Tondokumenten, welche Stimmaufnahmen anderer Personen wiedergeben, in das Persönlichkeitsrecht von Betroffenen, das Recht am eigenen Wort, ein. Eine gesetzliche Regelung, auf die entsprechende Persönlichkeitsrechte gestützt werden können, ist § 16 ABGB, der den Schutz der Privatsphäre festlegt.
Ist das Aufzeichnen von Äußerungen strafbar?
Das Aufzeichnen von Äußerungen, die direkt an den Tonaufzeichnenden gerichtet sind, ist hingegen nach § 120 Abs 1 StGB nicht strafbar. Gibt der Aufzeichnende allerdings die so erlangten Tonaufnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen an einen Dritten weiter, für den diese nicht bestimmt sind, verstößt er gegen § 120 Abs 2 StGB.
Ist die Vornahme von Tonaufzeichnungen unter Strafe?
Dabei ist zu beachten, dass § 120 Abs 1 StGB die Vornahme von Tonaufzeichnungen eben nur dann unter Strafe stellt, wenn die entsprechende Äußerung „nicht öffentlich“ erfolgt Erfasst wird durch diese Strafbestimmung somit das Abhören von Gesprächen, an denen der Aufzeichnende gar nicht teilnimmt.
Ist die Weitergabe von Tondokumenten strafbar?
Ebenso gerichtlich strafbar ist die Weitergabe von Tondokumenten an Dritte ohne Einwilligung des Betroffenen. Es unterliegt jedoch nicht dem Strafrecht, wenn aus aufgezeichneten Gesprächen, an denen der Aufzeichnende teilnimmt, Tondokumente produziert werden, die keinem Dritten zugänglich gemacht werden.
Ist die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes zulässig?
Die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Aufgrund der vielfältigen technischen Möglichkeiten – zum Beispiel verfügt mittlerweile beinahe jedes Handy über eine Funktion zur Sprachaufzeichnung – spielt die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes immer wieder eine wichtige Rolle im Strafrecht.