Wie erhalt der Glaubiger das gesetzlichen Pfandrecht?

Wie erhält der Gläubiger das gesetzlichen Pfandrecht?

Beim gesetzlichen Pfandrecht erhält der Gläubiger das Pfandrecht durch ein Gesetz, es muss somit nicht explizit vereinbart werden.

Was ist die Entstehung des Pfandrechtes?

An der Entstehung des Pfandrechtes sind der Schuldner und der Gläubiger beteiligt, wobei vorausgesetzt wird, dass der Gläubiger Ansprüche gegenüber dem Schuldner besitzt. Zur Sicherung seiner Forderung erhält der Gläubiger ein Pfandrecht auf einen beweglichen Gegenstand.

Was ist ein Pfandrecht an unbeweglichen Sachen?

Als Pfandrecht an unbeweglichen Sachen gelten die Grundschuld und die Hypothek. Ein Pfandrecht an Rechten besteht bei der Verpfändung von Wertpapieren. Das Pfandrecht ist ein akzessorisches Recht, es ist also stets an das Bestehen einer Forderung gebunden.

Ist das Pfandrecht eine Sicherheit für den Schuldner?

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Mit dem Pfandrecht erhält der Gläubiger eine Sicherheit für den Fall, dass sein Schuldner die offene Forderung nicht bezahlt. Es berechtigt den Gläubiger, den Gegenstand, an dem das Pfandrecht besteht, zu veräußern, um aus dem Erlös die Schulden zu tilgen.

Ist die Forderung und das Pfandrecht übertragbar?

Und weil die Forderung und das Pfandrecht somit voneinander abhängig sind, handelt es sich bei diesem „Paar“ um akzessorische Rechte. Das Pfandrecht ist demnach nicht übertragbar, die Forderung hingegen schon, beispielsweise durch einen Forderungsverkauf an ein Inkassounternehmen.

Wie entsteht das vertragliche Pfandrecht?

Es existieren zwei verschiedene Arten des Pfandrechtes: das vertragliche Pfandrecht und das gesetzliche Pfandrecht. Das vertragliche Pfandrecht entsteht durch Abschluss eines Vertrages, es wird in der Praxis jedoch durch das AGB-Pfandrecht, das eine spezielle Form des vertraglichen Pfandrechtes darstellt, ersetzt.

Was ist das Pfandrecht an einer beweglichen Sache?

Das Pfandrecht an einer beweglichen Sache setzt, wie wir gleich noch näher sehen werden, unmittelbaren Besitz beim Gläubiger voraus. Deshalb ist das Pfandrecht auch ein Recht zum Besitz nach § 986.

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