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Werden die Beerdigungskosten vom Pflichtteil abgezogen?
Im Rahmen der Berechnung des Pflichtteils sind die Beerdigungskosten als sogenannte Erbfallverbindlichkeiten vom Nachlasswert in Abzug zubringen und erst danach der Pflichtteil zu berechnen.
Welche Kosten werden aus dem Nachlass bezahlt?
Im BGB § 1968 wird die Kostentragungspflicht einer Bestattung geregelt. Hier heißt es: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers. “ Das bedeutet, dass der oder die Erben die Kosten der Bestattung tragen müssen. Unabhängig davon, wie das Verhältnis dieser zu dem Verstorbenen war.
Wer zahlt für die Beerdigungskosten?
Nicht immer ist ein Erbe auch in der Lage, die Beerdigungskosten zu tragen. Wer zahlt aber im Falle von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Nachlasses? Kann der Erbe für die Bestattungskosten nicht aufkommen, so wird die Kostentragungspflicht weitergereicht. Gleiches gilt etwa auch, wenn kein Erbe vorhanden ist.
Wie ist die Kostentragungspflicht einer Bestattung geregelt?
Im BGB § 1968 wird die Kostentragungspflicht einer Bestattung geregelt. Hier heißt es: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“ Das bedeutet, dass der oder die Erben die Kosten der Bestattung tragen müssen. Unabhängig davon, wie das Verhältnis dieser zu dem Verstorbenen war. Demnach sind Sie als Erben kostentragungspflichtig.
Wer muss für die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung aufkommen?
Wer für die die Beerdigungskosten aufkommen muss, muss für die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung aufkommen. Hierunter fallen normalerweise die folgenden Aufwendungen: Bestattungsunternehmen, Erstanlage der Grabstätte. Kosten für Erdbestattung/Feuerbestattung. Grabstein.
Wie kann ich die Kosten für die Grabpflege übernehmen?
Die Kosten für Grabpflege fällt allerdings nicht darunter. Wer aufgrund seiner finanziellen Situation etwa als Hartz-IV-Empfänger nicht die Beerdigungskosten bezahlen kann, sollte sich mit dem Sozialamt in Verbindung setzen. Dieses übernimmt unter Umständen die Kosten für eine Sozialbestattung nach § 74 SGB XII.