Wer zahlt Gerichtskosten bei Jugendlichen?

Wer zahlt Gerichtskosten bei Jugendlichen?

Allerdings sieht § 74 JGG (Jugendgerichtsgesetz) die Möglichkeit vor, im Verfahren gegen einen Jugendlichen davon abzusehen, ihm die Gerichtskosten und -auslagen aufzuerlegen. Diese Kosten muss der Jugendliche (oder seine Erziehungsberechtigten) selbst tragen.

Warum Pflichtverteidiger?

Notwendige Verteidigung bezeichnet dabei eine Verfahrenslage, in der der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann. Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, so muss ein Pflichtverteidiger bestellt werden, wenn der Beschuldigte über keinen Verteidiger verfügt.

Wer bezahlt den Strafprozess?

Grundsätzlich muss im Falle einer Verurteilung der Angeklagte die Kosten vom Strafverfahren tragen. Beim Freispruch hingegen ist er von diesen befreit. In dem Falle werden sie vom Staat getragen.

Welche Rolle spielt die Pflichtverteidigung im Jugendstrafverfahren?

Auch im Jugendstrafverfahren spielt die Pflichtverteidigung eine wichtige Rolle. Viele Jugendliche sind finanziell nicht in der Lage, einen Wahlverteidiger zu beauftragen, Eltern sehen häufig die Notwendigkeit nicht.

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Kann ich einen Wahlverteidiger beauftragen?

Viele Jugendliche sind finanziell nicht in der Lage, einen Wahlverteidiger zu beauftragen, Eltern sehen häufig die Notwendigkeit nicht. Da das Gesetz aber auch im Jugendstrafverfahren von der “notwendigen Verteidigung” ausgeht, ist in vielen Fällen ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Wie viele Strafverteidiger gibt es im Jugendstrafrecht?

Spezialisierte Jugendstrafverteidiger gibt es kaum. Es gibt Strafverteidiger, die ihren Tätigkeitsschwerpunkt im Jugendstrafrecht haben, aber auch das ist eher die Ausnahme. Ein Fachanwalt für Strafrecht wird in aller Regel auch die nötige Kompetenz haben, um im Jugendstrafverfahren zu verteidigen.

Wie ist die Zuständigkeit für das Jugendstrafverfahren zuständig?

Zuständigkeit für das Jugendstrafverfahren Für das Jugendstrafverfahren ist in aller Regel das Amtsgericht am Wohnort des Angeklagten zuständig. Anders als bei Erwachsenen soll das Verfahren grundsätzlich dort stattfinden, wo seine Durchführung den Angeklagten wegen seines jugendlichen Alters am wenigsten belastet.