Wer zahlt bei Gewährleistung?
Bei der Gewährleistung gilt: Sie können bei Mängeln an der Ware zunächst nur eine Ersatzlieferung verlangen oder eine Reparatur. Das nennen die Juristen „Nacherfüllung“. In beiden Fällen trägt der Verkäufer die Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien.
Welche Kosten bei Gewährleistung?
Wenn Sie ein selbst hergestelltes Produkt im Rahmen der Gewährleistung reparieren müssen, entstehen Ihnen sogenannte Nacherfüllungskosten. Dazu zählen alle notwendigen Aufwendungen, wie Kosten für den Transport und das Verladen oder die Kosten für die Arbeitszeit und das Material.
Wie haftet der Verkäufer für den Mängel gegenüber seinem Käufer?
Im Falle einer arglistigen Täuschung etwa, also wenn der Verkäufer einen Mangel bewusst gegenüber seinem Käufer verschwiegen hat, haftet der Verkäufer für die Mängel. Sofern der Käufer keine Kenntnis von dem Mangel hatte und ihm dies nicht grob fahrlässig zu Lasten gelegt werden kann, steht ihm gemäß § 437 Nr. 1 BGB Nacherfüllung zu.
Wann besteht ein Rückgaberecht an den Verkäufer?
Ein Anspruch darauf, sich sofort vom Vertrag zu lösen und die Kaufsache an den Verkäufer zurückzugeben, besteht hingegen – genau wie auch im Einzelhandel – nicht. Vielmehr kann ein Rückgaberecht erst dann entstehen, wenn Reparatur- und Neulieferung unmöglich oder bereits gescheitert sind bzw. sie vom Verkäufer verweigert werden.
Ist der Käufer berechtigt den Kaufvertrag zu lösen?
Stattdessen ist der Käufer dazu berechtigt, den Kaufvertrag anzufechten und sich sogar sofort vom Vertrag zu lösen. Gleiches gilt übrigens auch dann, wenn der Verkäufer eine bestimmte Eigenschaft der Kaufsache zusichert bzw. eine Garantie für das Vorhandensein der Eigenschaft übernimmt.
Was ist die Pflichtverletzung bei einem gewerblichen Verkäufer?
Genau wie auch bei einem gewerblichen Verkäufer löst die Pflichtverletzung Gewährleistungsansprüche des Käufers aus und ermöglichen es diesem, Umtausch oder Reparatur der mangelhaften Ware zu verlangen. Auch der private Verkäufer ist dazu verpflichtet, eine Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.