Inhaltsverzeichnis
- 1 Wer stellt den Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse?
- 2 Wie lange dauert die Bearbeitung von zuzahlungsbefreiung?
- 3 Wie hoch sind die Festbeträge für Hörgeräte und Hörgeräte?
- 4 Was sind die Krankenkassen für die Abwicklung von Hörgeräten?
- 5 Was ist der gesetzliche Anspruch für das erste Hörgerät?
Wer stellt den Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse?
Die Entscheidung über die Kostenübernahme einer Maßnahme trifft allein die gesetzliche Krankenkasse, nicht der Medizinische Dienst (MDK). Der MDK hat nur eine beratende und gutachterliche Tätigkeit.
Wie lange dauert die Bearbeitung von zuzahlungsbefreiung?
Die Zuzahlungsbefreiung gilt stets nur für ein Kalenderjahr und muss daher immer wieder neu beantragt werden. Zusammen mit dem Antrag müssen Sie alle Originalquittungen über die geleisteten Zuzahlungen und Kopien der Einkommensnachweise (zum Beispiel Gehaltsbescheinigung) bei der Krankenkasse einreichen.
Wie lange dauert es bis die Krankenkasse das Geld überweist?
In der Regel nach sechs Wochen springt dann die Krankenkasse ein. Die Kasse überweist 70 Prozent Ihres letzten Brutto-Einkommens, allerdings nie mehr als 90 Prozent vom Netto.
Wie hoch sind die Festbeträge für Hörgeräte und Hörgeräte?
Um die Abrechnungen zu vereinfachen wurden 2005 Festbeträge eingeführt, die für alle Versicherten pauschal gelten. Der gesetzlich festgeschriebene Anspruch beträgt 784,94 Euro für das erste Hörgerät und 1.412,89 € für zwei Geräte.
Was sind die Krankenkassen für die Abwicklung von Hörgeräten?
Die Abwicklung erfolgt bei Hörgeräten in der Regel über Festbeträge. Bei den meisten Krankenkassen sind dies gut 784,94 Euro für das erste Hörgerät und knapp 924,90 Euro für zwei Hörhilfen. In diesen Kosten sind die Anschaffungskosten des Hörgeräts und die Arbeiten des Akustikers bereits enthalten.
Was sind die Kosten für das neue Hörgerät?
Die Kosten für das neue Hörgerät beliefen sich auf insgesamt 3.970 Euro. Davon übernahm die Krankenversicherung nur einen Teilbetrag i.H.v. 2.600 Euro. Den Differenzbetrag von 1.370 Euro sollte der Rentner selbst zahlen.
Was ist der gesetzliche Anspruch für das erste Hörgerät?
Der gesetzlich festgeschriebene Anspruch beträgt 784,94 Euro für das erste Hörgerät und 1.412,89 € für zwei Geräte. In diesen Kosten sind die Anschaffungskosten der Hörhilfe und die Service-Dienstleistungen des Akustikers bereits enthalten.