Inhaltsverzeichnis
Wer sind die Vertragspartner von Betriebsvereinbarungen?
Betriebsvereinbarungen sind betriebsverfassungsrechtliche Verträge, die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossen werden. Wichtigste Vorschrift ist § 77 BetrVG. Auf Seiten des Betriebsrats ist ein wirksamer Betriebsratsbeschluss zwingend erforderlich.
Wann müssen Betriebsvereinbarungen veröffentlicht werden?
Eine Veröffentlichung der Betriebsvereinbarung ist zwingend vorgeschrie- ben (§ 77 Abs. 2 BetrVG). Dies kann beispielsweise als Anschlag am be- triebsöffentlichen schwarzen Brett oder im Intranet geschehen.
Wie kommt eine Betriebsvereinbarung zustande?
Eine Betriebsvereinbarung kann auf zwei verschiedenen Wegen zustande kommen, durch eine förmliche Einigung zwischen den Betriebspartnern und durch den Spruch einer Einigungsstelle. Eine Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Für wen gilt Betriebsvereinbarung nicht?
Für leitende Angestellte gelten Betriebsvereinbarungen grundsätzlich nicht. Hauptanwendungsbereich sind Angelegenheiten, in denen der Betriebsrat ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht hat. Also insbesondere soziale Angelegenheiten mit kollektivem Bezug.
Was ist der Unterschied zwischen Vertrag und Vereinbarung?
Unterschied von Vertrag und Vereinbarung Verträge sind demnach Vereinbarungen mit Rechtsfolgen. Das bedeutet, dass eine vertragliche Vereinbarung, beispielsweise der Kauf einer bestimmten Sache oder Abschluss einer Versicherung nicht so ohne Weiteres rückgängig gemacht werden kann.
Wie können Vereinbarungen getroffen werden?
Vereinbarungen können gemäß Vertragsrecht (Vertragsfreiheit) mündlich oder schriftlich in einem Vertrag zwischen jeweiligen Vertragspartnern getroffen werden. Verträge werden durch das Bürgerliche Gesetzbuch und durch das Vertragsrecht geregelt.
Was ist eine bindende Verabredung?
Auf die Plätze, fertig, los! Eine bindende Verabredung wird auch als Vereinbarung bezeichnet. Übereinkunft oder Abmachung kann in vertraglicher Form fixiert sein. Im Unterschied zum Vertrag sind Vereinbarungen nicht in jedem Fall rechtlich durchsetzbar beziehungsweise tragen generell Vertragscharakter.