Wer Parteifahig ist ist auch prozessfahig?

Wer Parteifähig ist ist auch prozessfähig?

Grundsätzlich ist derjenige prozessfähig, der parteifähig und geschäftsfähig ist. Parteifähig ist, wer in einem Zivilprozess Kläger oder Beklagter, Antragsteller oder Antragsgegner, Schuldner oder Gläubiger sein kann. Juristische Personen sind nicht prozessfähig. Sie müssen sich durch ihre Organe vertreten lassen.

Wann ist eine Anfechtungsklage zulässig?

1. Die Anfechtungsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Außerdem muss eine persönliche Klagebefugnis bestehen.

Wer sind die Parteien in einem Zivilprozess?

Wer die Parteien sind, wird durch die entsprechenden Bezeichnungen in der Klage ermittelt, §§ 253 II, 130 Nr. 1 ZPO (man spricht vom formellen Parteibegriff). Im Zivilprozess gilt das Zweiparteienprinzip, grundsätzlich sind nur zwei Parteien in einem Verfahren vorgesehen: Kläger und Beklagter.

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Wie ist die Zulässigkeit einer zivilgerichtlichen Klage zu prüfen?

Im Rahmen der Zulässigkeit einer zivilgerichtlichen Klage sind unter anderem parteibezogene Voraussetzungen zu prüfen, also jene Voraussetzungen, die den Kläger und den Beklagten betreffen. Dazu gehören neben der Partei- und Prozessfähigkeit auch die Frage der Postulationsfähigkeit und der Prozessführungsbefugnis.

Was ist die fehlerhafte Parteibezeichnung?

Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (BGHZ 4, 328, 334; NJW 1987, 1946).

Was versteht man unter Parteifähigkeit?

Unter Parteifähigkeit ist die Fähigkeit zu verstehen, selbst Subjekt eines zivilrechtlichen Verfahrens zu sein. Nach § 50 I ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist, also selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann.