Wer macht die VOB?
Die VOB gilt danach anders als das BGB nicht automatisch bei Abschluss eines Bauvertrages, sondern sie muss ausdrücklich vertraglich vereinbart werden. Nach den Vorschriften der VOB/A werden Bauverträge von öffentlichen Auftraggebern ausgeschrieben und vergeben.
Wie wird die VOB Vertragsvereinbarung?
Mit der Vereinbarung der VOB/B wird automatisch auch die VOB/C vereinbart, die nähere Regelungen zur Ausführung und Abrechnung enthält. Häufig kommt es in der Baupraxis vor, dass zusätzlich zur VOB/B und C auch noch die Geltung „Besonderer Vertragsbedingungen“ einer Vertragspartei vereinbart wird.
Wo findet die VOB Anwendung?
Bei den VOB/Teil B handelt es sich um Allgemeine Vertragsbedingungen. Die VOB/Teil B findet nur Anwendung, wenn die Parteien dies vereinbart haben. Allerdings kann die VOB/Teil C anerkannte Regeln der Technik enthalten, die der Unternehmer auch ohne eine Einbeziehung beachten muss.
Wie kann der Auftragnehmer den Schaden verlangen?
Danach kann der Auftragnehmer, wenn die Behinderungen in der Bauausführung vom Auftraggeber zu vertreten sind, von diesem Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, den entgangenen Gewinn aber bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, verlangen. Der Schaden umfasst die dem Auftragnehmer durch die Behinderung entstandenen Mehrkosten.
Ist der Auftragnehmer alleiniger Vertragspartner des Auftragnehmers?
Schaltet der Auftragnehmer einen Subunternehmer ein, so bleibt der Auftraggeber alleiniger Vertragspartner des Auftragnehmers. Eine unmittelbare schuldrechtliche Beziehung zwischen Auftraggeber und Subunternehmer besteht nicht, auch wenn die Verträge in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Was kann der Auftragsverarbeiter erteilt?
So kann es durchaus im Interesse der Parteien liegen, dass der Auftragsverarbeiter im Rahmen der Vertragserfüllung auch etwaige Auskünfte erteilt – beispielsweise, weil dieser die Daten leichter zur Verfügung stellen kann.
Was ist ein Auftrag im rechtlichen Sinne?
Bei einem Auftrag im rechtlichen Sinne gemäß der §§ 662 ff. BGB handelt es sich hingegen um „jedes rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Tätigwerden.“ Damit handelt es sich bei dem Auftrag um ein Auffangtatbestand, der regelmäßig vom (Bau-)Werkvertrag, Dienstleistungsvertrag und Geschäftsbesorgungsvertrag abzugrenzen…