Wer leitet die Betriebsratswahl ein?

Wer leitet die Betriebsratswahl ein?

Für die Durchführung der Betriebsratswahlen ist der Wahlvorstand zuständig (§18 BetrVG). Er leitet die Betriebsratswahl (§ 1 Abs. 1 WO). Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, hat er den Wahlvorstand spätestens zehn Wochen (vier Wochen beim vereinfachten Wahlverfahren nach § 17a Nr.

Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Betriebsratswahl?

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bildet eine wesentliche gesetzliche Grundlage für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Betrieb. Der Betriebsrat wird von den wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt. Das Betriebsverfassungsgesetz und insbesondere die Wahlordnung (WO) regeln dann die Wahlformalitäten genau.

Wer wählt die Mitglieder des Betriebsrates?

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die mindestens 16 Jahre alt sind (§ 7 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG).

Welche Formvorschriften gelten für Betriebsratswahlen?

Für die Einladung zu einer Betriebsratssitzung gibt es keinerlei zwingende Formvorschriften. Die Einladung kann per E-Mail, telefonisch oder mündlich ergehen. Wichtig ist nur, dass die Einladung rechtzeitig ergeht und die Tagesordnung beigefügt wird. Was »rechtzeitig« ist, hängt vom Einzelfall ab.

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Wann werden die Arbeitnehmervertreter gewählt?

Vom 1. März bis zum 31. Mai 2010 werden die Arbeitnehmervertreter, sprich der Betriebsrat, gewählt. Arbeitgeber sollten dabei wissen, welche Rechte und welche Pflichten sie haben. Die Wahl des Betriebsrats ist zwar seine eigene Angelegenheit, doch stehen den Arbeitgebern gewisse Einflussmöglichkeiten zu.

Wie lange dauert die Beendigung der Wahl?

Mit Beendigung der Wahl (Bekanntgabe des Wahlergebnisses) wirkt (nur) der Schutz vor ordentlichen Kündigungen noch 6 Monate nach. Ersatzmitglieder des Wahlvorstands sind geschützt, während sie ein verhindertes ordentliches Wahlvorstandsmitglied vertreten. Danach gilt auch für sie die Nachwirkung.

Was ist der Arbeitnehmerbegriff bei der Wahlberechtigung?

Der Arbeitnehmerbegriff, wichtig bei der Wahlberechtigung, kann in der Praxis durchaus Grund für Rechtsstreitigkeiten und die Anfechtung von Betriebsratswahlen sein. Hintergrund: Der Wahlvorstand allein beurteilt die Arbeitnehmereigenschaft. Schwierig wird es etwa dann, wenn Leiharbeitnehmer oder externe Kräfte beschäftigt werden.

Welche Betriebsratsmitglieder sind zu wählen?

Hierbei erstellt der Wahlvorstand die Wählerliste und legt die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder sowie die Mindestsitze der Betriebsratsmitglieder des Minderheitengeschlechts, also Frau oder Mann (§ 15 Abs. 2 BetrVG), fest. Mit der Wählerliste wird bestimmt, wer wählen darf. Wahlberechtigt ist jeder Arbeitnehmer, der das 18.

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