Wer kann eine Verkürzung der Ausbildungszeit beantragen?
Ausbildungsverkürzung wegen schulischer Vorbildung (§ 8 BBiG) Eine Verkürzung der Ausbildungszeit ist bei folgenden Schulabschlüssen möglich: Realschulabschluss, Mittlere Reife, Fachoberschulreife: bis zu 6 Monate. Fachhochschulreife, Abitur: bis zu 12 Monate.
Wann darf ein Auszubildender seinen Arbeitstag frühestens beginnen?
Für jugendliche Auszubildende darf die Ausbildung frühestens morgens um 6.00 Uhr beginnen. Der Ausbildungstag endet spätestens um 20.00 Uhr. Diese Regelungen sind für die meisten Betriebe unumstößlich.
Wie läuft eine Ausbildungsverkürzung ab?
Um die Ausbildungszeit zu verkürzen, müssen Ausbilder und Auszubildender gemeinsam einen Antrag bei der dafür zuständigen Stelle stellen. Sowohl Ausbilder, als auch Auszubildender müssen sicherstellen, dass der Auszubildende auch mit verkürzter Ausbildungszeit die Ausbildungsziele erreicht.
Wie muss der Auszubildende für die Berufsschule freigestellt werden?
In jedem Fall muss der Auszubildende für die Berufsschule vom Ausbildenden freigestellt werden. Diese Regelung findet sich im Berufsbildungsgesetz bezüglich der Arbeitszeit. Der Betrieb darf den Jugendlichen nicht vor einem Unterrichtsbeginn (vor neun Uhr) beschäftigen.
Was ist eine Übernahme nach der Ausbildung?
Übernahme nach der Ausbildung. Nach der Ausbildung vom Ausbildungsbetrieb übernommen zu werden, ist für viele Auszubildende ein Traum, auf den sie gerne zuarbeiten möchten. Doch ein Rechtsanspruch auf Übernahme besteht nicht. Wer gerne von seinem Betreib übernommen werden möchte, sollte ganz offen auf seinen Arbeitgeber zugehen.
Wie kannst du als Auszubildende freigestellt werden?
Als Auszubildende bist du zusätzlich an dem Arbeitstag freizustellen, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. Bei gestreckten Abschlussprüfungen (Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2) besteht der Freistellungsanspruch für jeden Prüfungsteil.
Wie kann die Auszubildende die Ausbildungszeit kürzen?
Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. einer oder mehrere der folgenden Verkürzungsgründe vorliegen.