Wer ist Treuhander bei Privatinsolvenz?

Wer ist Treuhänder bei Privatinsolvenz?

Im Privatinsolvenzverfahren bestellt das Insolvenzgericht in der Regel einen Treuhänder, in der Regelinsolvenz bestellt es einen Insolvenzverwalter. Im Falle der Insolvenz einer GmbH wird kein Treuhänder, sondern ein Insolvenzverwalter bestellt.

Ist der Treuhänder der Insolvenzverwalter?

Der Insolvenzverwalter ist während des eröffneten Insolvenzverfahrens tätig. Treuhänder ist er – in der Regel dieselbe Person wie der Insolvenzverwalter – in der sog. Wohlverhaltensphase. Früher wurde er im Verbraucherinsolvenzverfahren als Treuhänder bezeichnet und hatte weniger Befugnisse.

Wer ist der Treuhänder im Insolvenzverfahren tätig?

Der Insolvenzverwalter ist im eigentlichen Insolvenzverfahren tätig. Er wird zum Treuhänder, wenn das Verfahren abgeschlossen wurde und die Wohlverhaltensphase läuft. Was macht der Treuhänder? Zu den Aufgaben des Treuhänders gehört es unter anderem, das pfändbare Einkommen des Insolvenzschuldners an die Gläubiger zu verteilen.

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Welche Unterschiede gibt es zwischen Treuhänder und Insolvenzverwalter?

Treuhänder und Insolvenzverwalter: Welcher Unterschied besteht zwischen beiden? Im Privatinsolvenzverfahren bestellt das Insolvenzgericht in der Regel einen Treuhänder, in der Regelinsolvenz bestellt es einen Insolvenzverwalter. Im Falle der Insolvenz einer GmbH wird kein Treuhänder, sondern ein Insolvenzverwalter bestellt.

Welche Aufgaben hat der Treuhänder während der Privatinsolvenz?

Außerdem hat der Treuhänder während der Privatinsolvenz diejenigen Aufgaben zu erfüllen, die in der Regelinsolvenz ein Insolvenzverwalter erfüllen würde. Zur Insolvenzmasse gehört das gesamte Vermögen des Schuldners, das diesem zur Zeit der Insolvenzeröffnung gehört und welches er während des Verfahrens erlangt.

Wie muss der Treuhänder vergütet werden?

Diese Kosten müssen vom Schuldner getragen werden. Viele Betroffene fragen sich in diesem Zusammenhang, wie der Treuhänder nach dem Insolvenzverfahren vergütet wird. Grundsätzlich gilt gemäß § § 293 InsO, dass der Treuhänder für seine Arbeit vergütet werden muss. Zusätzlich hat er Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen.