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Wer ist Gläubiger einer Gesellschaft?
Im Schuldrecht wird als Gläubiger bezeichnet, wer von einem anderen, dem Schuldner, eine Leistung fordern kann (§ 241 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im Insolvenzverfahren vertreten die Gläubiger ihre Interessen gemeinschaftlich. Hauptorgan ist die so genannte Gläubigerversammlung, § 74 InsO.
Wann haftet der Geschäftsführer einer GmbH persönlich?
Der GmbH-Geschäftsführer haftet persönlich für Fälle, in denen er im Rechtsverkehr den Rechtsformzusatz (GmbH) nicht verwendet und damit den Eindruck erweckt, er handle für eine Personengesellschaft und hafte daher persönlich (BGH WM 1990, 600).
Welche Haftung hat ein Geschäftsführer einer GmbH?
Der Geschäftsführer führt – entsprechend seiner Bezeichnung – die Geschäfte der GmbH und verwaltet deren Vermögen. Er trägt dabei grundsätzlich selbst kein Unternehmerrisiko und haftet nicht für die Verbindlichkeiten der GmbH.
Kann der Gläubiger die Gesellschaft verklagen?
Darüber hinaus können sie den Gläubiger nicht darauf verweisen, erst die Gesellschaft zu verklagen (sog. primäre Haftung), allerdings haften sie nur solange und soweit die Gesellschaft selbst haften würde (akzessorisch), ein Erlass gegenüber der Gesellschaft wirkt also auch zu ihren Gunsten.
Wie entsteht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung?
Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Vorteile Wie sich aus der Definition einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bereits ergibt, müssen die Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehen. Die Haftung gegenüber Dritten ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
Ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung insolvenzfähig?
Das bedeutet, wenn die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Insolvenz anmeldet und nicht mehr ausreichend Stammkapital vorhanden ist, um die Forderungen aller Gläubiger zu decken, werden die einzelnen Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen zur Haftung herangezogen.
Wie haftet der Gesellschafter gegenüber seinen Mitgesellschaftern?
Der Gesellschafter haftet gegebenenfalls auch gegenüber seinen Mitgesellschaftern. Indes gilt dies im Grundsatz nicht für Forderungen aus dem sogenannten Gesellschaftsverhältnis, z.B. die Geschäftsführervergütung eines anderen Gesellschafters.