Wer ist gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen?
Minderjährige Kinder, deren Eltern miteinander verheiratet sind, werden durch ihre Eltern gesetzlich vertreten, minderjährige Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, grundsätzlich durch ihre Mutter. Die gesetzliche Vertretungsmacht endet automatisch mit der Volljährigkeit des Kindes.
Wo steht wer Erziehungsberechtigt ist?
Die Erziehungsberechtigung ist ein Grundrecht. Dieses steht in erster Linie den Eltern eines Kindes zu und berechtigt diese, die eigenen Kinder unter Berücksichtigung des Kindeswohls zu erziehen. Verankert ist dieses Recht in Artikel 6 des Grundgesetzes (GG).
Wer vertritt das Kind im unterhaltsverfahren?
Nach der Trennung der Eltern wird das minderjährige Kind in Unterhaltsverfahren durch den Sorgeberechtigten vertreten (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Wer ist eine Erziehungsberechtigte Person?
Eine „erziehungsbeauftragte Person“ ist eine volljährige Person, die im Auftrag und an Stelle der personensorgeberechtigten Personen (i.d.R. die Eltern) bestimmte Erziehungsaufgaben zweitlich begrenzt wahrnimmt (z.B. Begleitung/Aufsicht beim Discobesuch). Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein.
Was sind die gesetzlichen Vertreter für ein Kind?
Ein typisches Beispiel für einen gesetzlichen Vertreter sind gemäß § 1629 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Eltern bzw. der allein sorgeberechtigte Elternteil eines noch nicht volljährigen Kindes. Die gesetzliche Vertretung ist in diesem Fall Bestandteil des Sorgerechts.
Was ist die gesetzliche Vertretung des Kindes durch die Eltern?
Die gesetzliche Vertretung des Kindes durch die Eltern und ihre Grenzen. Erwerben die Eltern eine bewegliche Sache mit den Mitteln des Kindes, geht das Eigentum an der beweglichen Sache nach § 1646 Absatz 1 Satz 1 BGB unmittelbar auf das Kind über. Die Vertretungsmacht der Eltern für ihr Kind gilt jedoch nur begrenzt.
Was ist die rechtliche Folge der Vertretungsbefugnis der Eltern?
Rechtliche Folge der Vertretungsbefugnis der Eltern als Bestandteil der elterlichen Sorge ist, dass von den Eltern vorgenommene Rechtshandlungen für und gegen das Kind wirken. Für ein etwaiges Verschulden seines gesetzlichen Vertreters haftet das Kind wie für ein eigenes Verschulden ( § 278 BGB, § 51 ZPO ).
Ist die Vertretung allein durch einen Elternteil vorzunehmen?
HS BGB die Vertretung allein durch einen vertretungsberechtigten Elternteil. Bei Gefahr im Verzug sieht § 1629 Abs. 1 S. 4 BGB die Berechtigung jedes Elternteils vor, die zum Wohl des Kindes erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen.