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Wer erlässt Gerichtsurteile?
Im gerichtlichen Verfahren ist ein Urteil die in der Regel instanzerledigende Entscheidung über den Streitgegenstand, die das erkennende Gericht zumeist auf Grund einer mündlichen Verhandlung erlässt. Urteile werden, wenn sie nicht mehr durch Rechtsmittel angegriffen werden können, rechtskräftig.
Wo werden Urteile gesprochen?
Im Bereich der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts werden Sachentscheidungen als Erkenntnisse bezeichnet. Urteile werden „Im Namen der Republik“ verkündet und ausgefertigt, ebenso die Erkenntnisse der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts.
Wann kann ich in Revision gehen?
Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn sie das Berufungsgericht vorher in dem Urteil zugelassen hat. Dies ist der Fall, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Was betrifft die Publikation von Gerichtsentscheidungen?
Die Publikation von Gerichtsentscheidungen betrifft die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen, sei es vollständig (in Deutschland: mit Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen) oder von den jeweiligen Herausgebern mehr oder weniger stark gekürzt und redaktionell bearbeitet.
Welche schriftliche Urteilsbegründung gibt es in Deutschland?
Schriftliche Urteilsbegründungen – anfangs nur in der Unterinstanz und nicht für die Prozessparteien oder gar die Öffentlichkeit gedacht, sondern für die höhere Instanz im Rechtsmittelverfahren – gibt es erst seit der Neuzeit. In Deutschland findet sich die Begründungspflicht erstmals wohl im Württembergischen Landrecht von 1610.
Ist die größtmögliche Publizität von Gerichtsentscheidungen gefordert?
Grundsätzlich wird in der Rechtsprechung und der juristischen Literatur sowie in der öffentlichen Debatte die größtmögliche Publizität von Gerichtsentscheidungen gefordert.
Was ist die Entstehung gerichtlicher Entscheidungssammlungen?
Die Entstehung gerichtlicher Entscheidungssammlungen – Voraussetzung für das moderne Veröffentlichungswesen – speist sich aus zwei historischen Quellen: der Begründungspflicht für gerichtliche Entscheidungen und der Führung von Gerichtsbüchern.