Wer darf vor dem Arbeitsgericht vertreten?

Wer darf vor dem Arbeitsgericht vertreten?

In einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht, bei dem jede Partei sich selbst vertreten kann (§ 11 Abs. 1 ArbGG), können Kläger und Beklagte im Urteilsverfahren sowie Antragsteller und Antragsgegner im Beschlussverfahren einen Beistand hinzuziehen.

Ist es möglich mich vor dem Arbeitsgericht selbst zu vertreten?

Vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang. Das bedeutet, dass jeder Arbeitnehmer sich selbst vor dem Arbeitsgericht vertreten kann. Allerdings wird aufgrund der Schwierigkeit der Rechtslage dringend dazu geraten, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu beauftragen.

Wie haftet der Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten?

Jeder Rechtsanwalt haftet für das Handeln in seiner Funktion. Der Rechtsanwalt schließt mit seinem Mandanten einen Vertrag über eine Dienstleistung ab, einen Anwaltsvertrag, der ein Gegenstand des Mandanten zugrunde liegt. Diesen Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen, wie es bei anderen Dienstleistern üblich, dafür haftet er gegenüber seinem Mandanten.

Wie schließt der Rechtsanwalt einen Vertrag mit seinem Mandanten ab?

Der Rechtsanwalt schließt mit seinem Mandanten einen Vertrag über eine Dienstleistung ab, einen Anwaltsvertrag, der ein Gegenstand des Mandanten zugrunde liegt. Diesen Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen, wie es bei anderen Dienstleistern üblich, dafür haftet er gegenüber seinem Mandanten.

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Ist eine außergerichtliche Anwaltshaftung erforderlich?

Bevor man seine Klage auf Anwaltshaftung anstrengt, sollte man die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung in Betracht ziehen. Die Tatsachen die einen Anspruch auf Entschädigung des Mandanten durch den Rechtsanwalt begründen, müssen voll bewiesen werden. Der Inhalt und das Zustandekommen des Anwaltsvertrages sind dabei wichtig.

Wie kann der Rechtsanwalt die Ziele des Mandanten abschätzen?

Der Rechtsanwalt muss abschätzen können, ob die Erreichbarkeit der Ziele des Mandanten im Bereich des Möglichen liegt oder nicht. Es gilt den Mandanten vor Nachteilen zu bewahren, die Vorfeld vorhersehbar waren. Wichtig ist dabei, dass der Anwalt den Schaden für seinen Mandanten fahrlässig herbeigeführt hat.