Wer darf von der arztlichen Schweigepflicht entbinden?

Wer darf von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden?

Wer – außer der Patient selbst – kann den Arzt von der Schweigepflicht entbinden? Grundsätzlich kann nur der Patient (Betroffene) selbst der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zustimmen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Patient auch einwilligungsfähig ist.

Wann darf die Schweigepflicht durchbrochen werden?

Der Arzt darf seine Schweigepflicht gegenüber der Polizei nur dann brechen, wenn er im Rahmen der Behandlung mitbekommt, dass sein Patient ein schweres Verbrechen plant und dadurch die Gesundheit anderer gefährdet wird. Bei Mord, Totschlag, Menschenraub, Geiselnahme etc., machen sich Ärzte voll strafbar.

Kann das Gericht einen Arzt von der Schweigepflicht entbinden?

Auch in einer Gerichtsverhandlung ist ein Arzt nicht automatisch von seiner Schweigepflicht entbunden. Er darf die Aussage mit Verweis auf die ärztliche Schweigepflicht verweigern.

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Was ist die Behandlungspflicht des Vertragsarztes?

Ein weiterer Fall, in dem die Behandlungspflicht in der Regel nicht greift, wird in § 13 Absatz 7 des Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) in der Fassung vom 01.01.2015 definiert. Dort heißt es: Der Vertragsarzt ist berechtigt, die Behandlung eines Versicherten, der das 18.

Was ist wichtig für den Datenschutz in der Arztpraxis?

Die Krankenkasse erhält mehr Informationen über den Patienten, als zulässig oder erforderlich. Auch die gewissenhafte Datenübermittlung ist wichtig für die Einhaltung vom Datenschutz in der Arztpraxis.

Was betrifft die Datenerhebung von Patienten?

Datenerhebung: Nicht alle Informationen eines Patienten dürfen gesammelt werden. In der Regel betrifft dies nur Daten, die für die Durchführung von Behandlung und Diagnose von Belang sind. Datenweitergabe: An Versicherungen und andere Dritte dürfen nicht automatisch sämtliche Informationen aus der Patientenakte weitergegeben werden.

Was ist die Datensicherung in einer Arztpraxis?

Datensicherung: In einer Arztpraxis müssen die Personendaten vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte ausreichend gesichert sein. Das betrifft sowohl digitale Datensätze als auch Ausdrucke, Formulare und Notizen.

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