Wen kann ich als Willensvollstrecker einsetzen?

Wen kann ich als Willensvollstrecker einsetzen?

Grundsätzlich können Sie jede natürliche oder juristische Person als Willensvollstrecker einsetzen. Von der Ernennung eines Erben sollten Sie jedoch in der Regel absehen, da in solchen Fällen Streitigkeiten oder Interessenskonflikte entstehen könnten.

Wie geht eine testamentseröffnung von statten?

Die Testamentseröffnung ist ein interner amtlicher Vorgang am Nachlassgericht. Das Gericht sichtet dazu das Testament, nimmt die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Kenntnis und dokumentiert diese. In den allermeisten Fällen wird das Testament ohne die Anwesenheit der Erben oder anderer Beteiligten eröffnet.

Wann braucht es einen Willensvollstrecker?

Den Willensvollstrecker bestimmt man per letztwilliger Verfügung. Das bedeutet, dass man diese Person im eigenen Testament oder in einem Erbvertrag festlegt. Für den Fall, dass diese Person in der Zwischenzeit verstirbt oder die Aufgabe nicht übernehmen will, kann man auch einen Ersatzwillensvollstrecker festlegen.

Ist ein Willensvollstrecker Pflicht?

Hat die Erblasserin nach Art. 517 Abs. 1 ZGB in ihrem Testament einen Willensvollstrecker bezeichnet, so hat dieser anstelle der Erben das Testament der Erblasserin zu vollziehen. Der Willensvollstrecker ist verpflichtet, die Erben laufend und unaufgefordert über die Nachlassabwicklung zu informieren.

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Wie lange dauert es bis zur Testamentseröffnung?

Das Gericht hat die Testamente den Beteiligten unverzüglich bekannt zu geben. In der Regel erfolgt die Testamentseröffnung daher binnen weniger Wochen nach dem Tod. Wenn ein Beteiligter im Ausland lebt oder ein Testament nicht abgeliefert wurde, kann es aber auch viel länger dauern.

Welche Tatsachen haben die Erben und der Willensvollstrecker Auskunft zu geben?

Über Tatsachen, die für die Erbteilung von Bedeutung sind, haben die Erben und der Willensvollstrecker einander Auskunft zu geben.

Wie unterliegt der Willensvollstrecker einer behördlichen Aufsicht?

Der Willensvollstrecker unterliegt einer behördlichen Aufsicht ( Art. 518 Abs. 1 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB ). Dementsprechend können gegen Verwaltungshandlungen und Verfügungen des Willensvollstreckers die Erben und Vermächtnisnehmer sowie unter Umständen auch die Erbschaftsgläubiger bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde erheben.

Wie kann ein Willensvollstrecker eingesetzt werden?

Die Person des Willensvollstreckers muss vom Erblasser bezeichnet werden oder zumindest bestimmbar sein (z.B. „meine Ehefrau“). Es kann auch ein Ersatzwillensvollstrecker eingesetzt werden für den Fall, dass der erste Kandidat das Mandat nicht annehmen kann oder will.

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Was sind die wichtigsten Gründe für eine Ehe retten zu wollen?

Aber auch Kinder, das Eigenheim und Statusverlust können weitere Gründe sein, eine Ehe retten zu wollen. Einen wichtigen Schritt sehe ich darin, die selbsterfüllende Prophezeiung auszuschalten. Denn häufig steuern wir unbewusst auf das zu, was uns am meisten Angst bereitet.